Niemand darf mehr als eine auf seine Person ausgestellte gültige eID-Karte besitzen. Alte eID-Karten müssen daher beim Empfang einer neuen eID-Karte abgeben oder entwertet werden. Auch wenn eID-Karten für bestimmte Personen ausgestellt werden, sind sie Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.
Außerdem muss die eID-Karte der eID-Karte-Behörde abgegeben oder zur Entwertung vorgelegt werden, wenn
- die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist,
- die Eintragungen unzutreffend geworden sind (z.B. bei einer Namensänderung nach der Eheschließung) oder
- Eintragungen mit Ausnahme der Angabe über die Anschrift fehlen.
Bei einer Adressänderung aufgrund eines Umzugs kann die eID-Karte-Behörde die Daten auf dem Chip gebührenfrei ändern.
Achtung:
Zeigen Sie Verlust, Abhandenkommen und Widerauffinden der eID-Karte sofort bei der eID-Karte-Behörde an. Diese wird dann die Sperrung beziehungsweise Entsperrung der eID-Funktion (Online-Ausweisfunktion) veranlassen.
Darüber hinaus muss die eID-Funktion umgehend gesperrt werden beim Versterben der Karteninhaberin beziehungsweise des Karteninhabers.
Sie können als Karteninhaberin beziehungsweise Karteninhaber die Sperrung auch bei der gebührenfreien Sperrhotline: 116 116 durch Mitteilung Ihres Sperrkennworts, welches Sie zusammen mit dem PIN-Brief erhalten haben, selbst veranlassen.
Davon unberührt bleibt die Pflicht, den Verlust oder das Abhandenkommen der eID-Karte der eID-Karte-Behörde anzuzeigen.