Ich habe ein Gutachten zum Nachweis eines geringeren Wertes beauftragt. Die Erstellung des Gutachtens dauert und wird nicht vor dem 1. Januar 2025 fertiggestellt. Entstehen dadurch Nachteile?

Für die Berücksichtigung eines geringeren Wertes zählt der Zeitpunkt, an dem Sie den Antrag beim Finanzamt eingereicht haben – das Gutachten selbst muss zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen. Sobald das Gutachten fertiggestellt und vom Finanzamt anerkannt wurde, berücksichtigt das Finanzamt den niedrigeren Bodenwert ab dem Beginn des Folgejahres nach der Antragstellung.
Für die erste Hauptfeststellung gibt es eine Sonderregelung: Wenn Sie das Gutachten bis zum 30. Juni 2025 in Auftrag geben, wird der neue Wert rückwirkend ab dem 1. Januar 2025 berücksichtigt, unabhängig vom Zeitpunkt der Einreichung. Wichtig ist, dass das Auftragsdatum im Gutachten dokumentiert ist.