Welche Fristen sind für die Erstellung kommunaler Wärmepläne zu beachten?
Fristen des Bundes:
Die kommunalen Wärmepläne und anschließenden Beschlussfassungen müssen für Gemeinden über 100.000 Einwohnern bis 30. Juni 2026 und für Gemeinden bis zu 100.000 Einwohnern bis 30. Juni 2028 erstellt werden (Leonberg).
Fristen des Landes (Paragraf 27 Absatz 3 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg):
Die Stadtkreise und Großen Kreisstädte waren verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2023 einen kommunalen Wärmeplan als Bestandteil der kommunalen Wärmeplanung zu erstellen. Dieser muss spätestens alle sieben Jahre unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklungen fortgeschrieben werden.