Baden-Württemberg erlässt landesweite Ausgangsbeschränkungen
Aufgrund der sich extrem verschärfenden pandemischen Lage hat die Landesregierung heute weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen. Eine der Sofortmaßnahmen ist eine landesweite Ausgangsbeschränkung – mit dem Ziel, das öffentliche Leben weiter herunterzufahren.
Zwischen 20 und 5 Uhr: Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung nur mit triftigem Grund
Ab dem morgigen Samstag, den 12. Dezember ist daher der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung in der Zeit von 20 bis 5 Uhr nur aus triftigen Gründen erlaubt.
Diese triftigen Gründe sind insbesondere:
- Besuch von privaten Feiern in der Zeit vom 23. bis 27. Dezember
- Ausübung beruflicher Tätigkeiten
- Inanspruchnahme medizinischer, auch veterinärmedizinischer Leistungen
- Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen
- Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen
- Handlungen zur Versorgung von Tieren, wie etwa Gassi gehen
- Besuch von Schulen, Kindertagesstätten und Veranstaltungen des Studienbetriebs
- Ansammlungen die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen
Beschränkungen auch tagsüber zwischen 5 und 20 Uhr
Auch tagsüber wird es ab dem 12. Dezember Ausgangsbeschränkungen geben. Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung ist in der Zeit von 5 bis 20 Uhr ebenfalls nur aus triftigen Gründen erlaubt.
Zu den Gründen für die Nachtstunden, die auch am Tag gelten, kommen tagsüber noch hinzu:
- Sport und Bewegung an der frischen Luft ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts
- Erledigung von Einkäufen.
- Ansammlungen und private Veranstaltungen mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder maximal 5 Personen aus bis zu zwei Haushalten sowie Verwandten in gerader Linie und Partner; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
- Veranstaltungen nach § 10 Absatz 4 Corona-Verordnung (CoronaVO) wie die Teilnahme an Gerichtsterminen oder Sitzungen kommunaler Gremien
- Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
- Besuch von Versammlungen nach Artikel 8 Grundgesetz.
An öffentlichen Orten: Ausschank- und Konsumverbot für alkoholische Getränke
Zudem gilt ab dem 12. Dezember an öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, ein Ausschank- und Konsumverbot für alkoholische Getränke.
Weitere Informationen zu den Ausgangsbeschränkungen lesen Sie hier >> https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/alle-meldungen/meldung/pid/baden-wuerttemberg-erlaesst-landesweite-ausgangsbeschraenkungen
Mehr Informationen zu den Kontaktbeschränkungen finden Sie hier >> https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung