In den folgenden Fällen ist die Durchführung eines Sühneversuchs vor Erhebung einer Privatklage zwingend vorgeschrieben:
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Hausfriedensbruch
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leichte vorsätzliche Körperverletzung
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Bedrohung
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Sachbeschädigung
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Verletzung des Briefgeheimnisses
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Beleidigung - dazu gehören auch die üble Nachrede, die Verleumdung, die politische üble Nachrede und Verleumdung, die
Verunglimpfung Verstorbener
Das Sühneverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet. Den Antrag kann nur der/die Verletzte selbst stellen, er/sie kann - muss aber nicht - sich von einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin vertreten lassen. Die Durchführung eines Sühnetermins ist nur möglich, wenn beide Streitparteien ihren Wohnsitz in der selben Kommune haben.