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Mit einer Auskunftssperre können Sie erreichen, dass
- bei der Herausgabe eines Adressbuches,
- bei der Veröffentlichung von Ehe- und Altersjubilaren,
- an Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen,
- an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften,
- bei der automatisierten Erteilung einfacher Behördenauskünfte
über das Meldeportal Baden-Württemberg und - an das Bundesamt für Wehrverwaltung
keine Melderegisterauskunft (z.B. Name, Anschrift) über Sie erteilt wird.
Es können grundsätzlich nur die oben aufgeführten Bereiche gesperrt werden. Ausnahmen sind in § 33 Meldegesetz geregelt.