Bei einem Sterbefall sind folgende Personen in der genannten Reihenfolge zur Anzeige verpflichtet:

  1. jede Person, die mit der verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat
  2. die Person, in deren Wohnung der Sterbefall eingetreten ist
  3. andere Personen, die beim Tod dabei waren oder aus eigenem Wissen davon Kenntnis haben

Ausnahme: Wenn jemand in einem Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim verstirbt, muss der Träger der Einrichtung dies anzeigen.

Dies muss bis zum dritten Werktag, der auf den Tod folgt, geschehen (Hinweis: Samstag gilt nicht als Werktag).