Bei einem Sterbefall sind folgende Personen in der genannten Reihenfolge zur Anzeige verpflichtet:
- jede Person, die mit der verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat
- die Person, in deren Wohnung der Sterbefall eingetreten ist
- andere Personen, die beim Tod dabei waren oder aus eigenem Wissen davon Kenntnis haben
Ausnahme: Wenn jemand in einem Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim verstirbt, muss der Träger der Einrichtung dies anzeigen.
Dies muss bis zum dritten Werktag, der auf den Tod folgt, geschehen (Hinweis: Samstag gilt nicht als Werktag).