Für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes benötigen Sie eine Erlaubnis.
Sie betreiben ein Prostitutionsgewerbe, wenn Sie gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbieten oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellen, indem Sie
Prostitutionsstätten sind:
Gebäude, Räume und sonstige ortsfeste Anlagen, die dauerhaft als Betriebsstätte zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden. Beispiele: Bordelle, bordellartige Einrichtungen, Wohnungsbordelle, Terminwohnungen oder Modellwohnungen.
Prostitutionsvermittlung bedeutet:
Vermittlung mindestens einer anderen Person zur Erbringung sexueller Dienstleistungen außerhalb von Prostitutionsstätten des Betreibers. Dies gilt auch, wenn sich lediglich aus den Umständen ergibt, dass zu den vermittelten Dienstleistungen auch sexuelle Handlungen gehören. Hierzu zählen auch Fahr- und Begleitdienste (sogenannter Escort).
Prostitutionsfahrzeuge sind:
in der Regel Kraftfahrzeuge, insbesondere Wohnmobile, Wohnwagen, Fahrzeuganhänger und andere mobile Anlagen (zum Beispiel See- und Binnenschiffe, die nicht dauerhaft mit dem Ufer verbunden sind), die zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitgestellt werden.
Prostitutionsveranstaltungen sind:
für einen offenen Teilnehmerkreis ausgerichtete Veranstaltungen, bei denen mindestens eine unmittelbar anwesende Person sexuelle Dienstleistungen anbietet.
Sie erhalten die Erlaubnis für ein bestimmtes Betriebskonzept. Hierfür müssen die Mindestanforderungen für das jeweilige Prostitutionsgewerbe erfüllt sein.
Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn das Prostitutionsgewerbe in einer Gemeinde mit mindestens 35.000 Einwohner betrieben werden soll. Dies gilt nur, wenn für diese kein vollständiges Verbot der Prostitution im gesamten Gemeindegebiet durch Rechtsverordnung besteht.
Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe mit einer Stellvertretung betreiben wollen, müssen Sie zusätzlich den Antrag Stellvertretungserlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe stellen.
Die untere Verwaltungsbehörde, soweit im jeweiligen Gemeindegebiet kein Verbot der Prostitution entgegensteht.
Sie können den Antrag schriftlich oder elektronisch stellen.
Im weiteren Verfahren holt die zuständige Stelle zur Überprüfung Ihrer Zuverlässigkeit eine Stellungnahme bei der Polizei ein. Bei Bedarf können zur Prüfung des Betriebskonzeptes weitere Stellen und Fachbereiche beteiligt werden, zum Beispiel Bauordnungs-, Bauplanungs-, Gesundheits-, Immissionsschutz-, Fahrzeug-Zulassungs-, Gewerbe- und Ordnungsbehörde sowie Jugendamt.
Sie dürfen das Prostitutionsgewerbe erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.
Keine
Einzelfirma (natürliche Person):
Gesellschaften (juristische Personen), zum Beispiel GmbH:
Zusätzlich bei Beantragung einer Erlaubnis für eine Prostitutionsstätte:
Zusätzlich bei Beantragung einer Erlaubnis für ein Prostitutionsfahrzeug:
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach Ihrem Einzelfall und nach der Gebührensatzung der Kommune, in der Sie das Gewerbe betreiben möchten. Eine pauschale Angabe ist nicht möglich.
Die zeitliche Dauer für die Erlaubniserteilung richtet sich nach der Komplexität des Sachverhaltes.
Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG)
Verordnung der Landesregierung über das Verbot der Prostitution
Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)
08.09.2023 Sozialministerium Baden-Württemberg