Das neue Namensrecht (in Kraft ab dem 1. Mai 2025)
Zum 1. Mai 2025 tritt mit dem Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie im Internationalen Privatrecht eine umfangreiche Reform in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.
Das Gesetz bringt u.a. Erleichterung für Scheidungskinder sowie Kinder aus einer Stiefelternehe mit sich. Kostspielige und zeitlich aufwändige Verfahren nach dem Namensänderungsgesetz, die sogenannte öffentlich-rechtliche Namensänderung kann damit entfallen.
Kinder können der Namensänderung eines Elternteils nach Auflösung der Ehe folgen. Erwachsene Kinder können sich ab Inkrafttreten des Gesetzes selbst einbenennen oder aber einmal ihren Geburtsnamen neu bestimmen. Für die Minderheiten der Sorben, Dänen und Friesen sind besondere namensrechtliche Regelungen geschaffen worden. Für den Ehe- als auch Geburtsnamen des Kindes ist die Wahl eines geschlechtsangepassten Familiennamens möglich.
Verantwortlich für die Entgegennahme aller namensrechtlichen Erklärungen sind weiterhin die deutschen Standesämter.
Sofern der Antragsteller eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, gelten ab dem 1. Mai 2025 nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB die Sachvorschriften am gewöhnlichen Aufenthaltsort, somit deutsches Sachrecht in Bezug auf die Namensführung. Möchten Sie davon abweichen, ist es ratsam, vorsorglich eine Rechtswahl in das eigene Heimatrecht, dem Recht Ihrer Staatsangehörigkeit, abzugeben. Das Standesamt Leonberg berät Sie dazu gern.