Seit dem 1. November 2024 ist das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) in Kraft. Bereits ab dem 1. August 2024 konnten Anmeldungen nach §4 SBGG beim Standesamt abgegeben werden. Das SBGG ersetzt das bisher geltende Transsexuellengesetz (TSG) sowie die Erklärungsregelungen für trans*, intergeschlechtliche und nicht-binäre Personen nach dem Personenstandsgesetz (§ 45b PStG).
Es ermöglicht trans*, intergeschlechtlichen und nicht-binären Personen, den Geschlechtseintrag mit den entsprechenden Vornamen durch Abgabe einer Erklärung beim Standesamt selbst zu bestimmen. Eine medizinische Behandlung ist nicht notwendig/nachzuweisen.
Anmeldung und Abgabe der Erklärung müssen beim gleichen Standesamt erfolgen. Wirksam wird die Abgabe der Erklärung frühestens nach drei, spätestens nach sechs Monaten.
Mit dem neuen Geschlechtseintrag (männlich, weiblich, divers oder Streichung der Angabe) sind auch Vornamen zu bestimmen (§ 2 Abs. 3 SBGG). Die Vornamensänderung ermöglicht eine Anpassung an den gewählten Geschlechtseintrag. Die neuen Vornamen müssen dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.