Wenn Sie fischen oder angeln möchten, müssen Sie einen gültigen Fischereischein besitzen.
Der Fischereischein ist gültig, wenn Sie für das laufende Kalenderjahr die Fischereiabgabe bezahlt haben. Dies gilt nicht für Jugendfischereischeine.
Zusätzlich zum Fischereischein brauchen Sie die Erlaubnis der Person, die das Fischereirecht für das Gewässer besitzt.
Fischereischein für Jugendliche (Jugendfischereischein)
Mit einem Jugendfischereischein dürfen Sie nur unter Aufsicht einer volljährigen Person fischen, die einen gültigen Fischereischein besitzt. Der Jugendfischereischein gilt bis zum Ende des Jahres, in dem Sie 16 Jahre alt werden.
Fischereischein auf Lebenszeit
Sie dürfen die Fischereiprüfung nur ablegen, wenn Sie erfolgreich an einem vom Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz anerkannten Lehrgang teilgenommen haben.
Sie erhalten den Fischereischein in der Regel auf Lebenszeit, in Ausnahmefällen für ein Kalenderjahr.
die Gemeinde-/Stadtverwaltung beziehungsweise die Verwaltungsgemeinschaft des Hauptwohnortes
Haben Sie als Antragstellerin oder Antragsteller keinen Hauptwohnsitz im Land, ist die Gemeinde zuständig, in deren Bezirk die Fischerei ausgeübt werden soll.
Seit dem 01.01.2005 gibt es die Fischereischeine auf Lebenszeit. Dies bedeutet, dass die Gebühr für einen Fischereischein von 25 Euro nur noch einmal fällig ist.
Allerdings ist eine jährliche Fischereiabgabe von 12 Euro zu entrichten. Man kann wählen ob man den Fischereischein für 1, 5 oder 10 Jahre ausstellen lassen möchte.
25 Euro für die einmalige Ausstellung eines Fischereischeines
Für Jugendliche zwischen 10 und 15 Jahren, die keine Prüfung gemacht haben, gibt es die Möglichkeit einen Jugendfischereischein zu beantragen. Dieser kostet für die Gültigkeitsdauer von 1 Jahr 12 Euro.
(Die Fischereiprüfung kann ab dem 10. Lebensjahr abgelegt werden. Wenn diese erfolgreich abgeschlossen wurde, kann ein Fischereischein auf Lebenszeit s.o. beantragt werden.)
Haben Sie bereits einen Fischereischein auf Lebenszeit, kann dieser verlängert werden. Die Gebühr für eine Verlängerung beträgt 9 Euro + die Fischereiabgabe für 1, 5 oder 10 Jahre.
Die Antragsstellung kann nur persönlich erfolgen.
Die Verlängerung kann persönlich oder durch einen Bevollmächtigten erfolgen.
Sie können den Fischereischein persönlich oder schriftlich bei Ihrer Gemeinde beantragen.
Eine andere Person kann den Antrag auch für Sie stellen. Dieser Person müssen Sie dazu eine Vollmacht ausstellen.
keine
Die Gemeinden legen die Gebühren für die Fischereischeine fest.
Zusätzlich Fischereiabgabe:
EUR 12,00 pro Jahr ab dem 01.01.2024
Diese Abgabe entfällt für den Jugendfischereischein.
Bei der Stadt Leonberg anfallende Gebühren müssen gleich bei der Antragstellung bezahlt werden.
Im Bürgeramt Leonberg sowie in den Ortschaftsverwaltungen Gebersheim, Höfingen und Warmbronn haben Sie die Möglichkeit, die Gebühren in bar oder mit EC-Karte zu bezahlen.
Sie müssen den Fischereischein beim Fischen bei sich haben.
Die Fischereischeine aus den verschiedenen Bundesländern gelten in der Regel in ganz Deutschland. Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz aus einem anderen Bundesland nach Baden-Württemberg verlegen, gilt der Fischereischein des anderen Bundeslands längstens bis zum Ende des nachfolgenden Kalenderjahres.
Urlauber aus dem Ausland erhalten ohne Sachkundenachweis für vier Wochen innerhalb eines Kalenderjahres einen Fischereischein.
Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG):
Landesfischereiverordnung (LFischVO):
06.11.2024 Landwirtschaftsministerium Baden-Württemberg
Diese Angelegenheiten können Sie auch in folgenden Ortschaftsverwaltungen erledigen:
Ortschaftsverwaltung Gebersheim, Ortschaftsverwaltung Höfingen, Ortschaftsverwaltung Warmbronn