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Lkw-Durchfahrtsverbot

In vielen Städten herrscht häufig an stark befahrenen Hauptverkehrsstraßen eine angespannte Belastungssituation mit Luftschadstoffen. Mit unterschiedlichsten Maßnahmen (z.B. Förderung ÖPNV, Ausweisen von Umweltzonen, Aufbringen von Feinstaubkleber, usw.) versuchen die zuständigen Behörden schon seit Jahren, diese Belastung im Sinne eines Gesundheitsschutzes für die Bevölkerung zu verringern.

Nachdem ein Lkw im Mittel etwa das Zehnfache an Schadstoffen (PM10 und NOX) wie ein Pkw emittiert, trägt der Schwerverkehr trotz oftmals geringer Verkehrsanteile relevant zu den hohen Schadstoffbelastungen an Hauptverkehrsstraßen bei. Daher sind Maßnahmen zur Luftreinhaltung auch in diesem Verkehrsbereich unumgänglich.

Im Zuge der Fortschreibung des Luftreinhalteplans für die Stadt Leonberg wurde daher vom Regierungspräsidium Stuttgart als zuständiger Behörde ein
ganzjähriges Lkw-Durchfahrtsverbot (ab 3,5 t, Lieferverkehr frei) in der Kernstadt Leonberg festgesetzt.

Dies ist seit dem 01.12.2011 in Kraft und beinhaltet - um Verlagerungseffekte zu vermeiden - die Leonberger Teilorte Höfingen und Gebersheim sowie die Kernstadt Ditzingen einschließlich des Teilorts Hirschlanden.

Abgrenzungsplan (PDF)



Analog zur Abgrenzung der Leonberger Umweltzone sind die Teilorte Silberberg und Warmbronn vom Lkw-Durchfahrtsverbot ausgenommen, da hier ganz andere Verkehrsverhältnisse herrschen als in der Leonberger Kernstadt. Auf der Südrandstraße und den Autobahnen A 8 / A 81, die als Umfahrungsstrecken für Leonberg dienen, gelten diese Beschränkungen ebenfalls nicht.


Für den Lkw-Verkehr hat das folgende Auswirkungen:

Innerhalb der Lkw-Durchfahrtsverbotszone mit Lkw zu erbringende Dienstleistungen (z.B. Anlieferung, Abholung, Bau-/Handwerkerarbeiten, Ausbildungsfahrten von Lkw-Fahrschulen usw.) gelten als Liefertätigkeit.

Auch die Rückfahrt nach erfolgter Lieferung mit leerem Lkw innerhalb der Zone zum Firmenstandort ist selbstverständlich noch eine Liefertätigkeit.

Verboten ist dagegen die bloße Durchfahrt durch diese Zone, um etwa ein außerhalb der Zone liegendes Fahrtziel auf kürzerem Wege und schneller zu erreichen. Alle Lkw, die kein Ziel in der Lkw-Durchfahrtsverbotszone haben, müssen diese Zone meiden und umfahren sie (im Idealfall auf der Autobahn A 81/A8). Dies gilt auch im Staufall auf der Autobahn, außer die Polizei leitet den Verkehr aus.

Die Nichtbeachtung des Durchfahrtverbots stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 41 Abs. 2 StVO dar. Die Regelungen der Umweltplakette (Umweltzone) gelten uneingeschränkt weiter.

Das heißt beispielsweise, dass ein Lkw mit Lieferziel Leonberg und gelber Feinstaubplakette ab dem 01.01.2013 die Umweltzone Leonberg ebenfalls meiden muss, obwohl er im Hinblick auf das Lkw-Durchfahrtsverbot, berechtigt wäre, nach Leonberg zu fahren.


Weitere Informationen:

Weitere Informationen finden Sie unter dem Stichwort Feinstaubplakette und Umweltzone.