Hilfe für Unternehmen
Aufgrund der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus erhalten Unternehmen hier hilfreiche Informationen zu häufig gestellten Fragen, Soforthilfemaßnahmen und Auswirkungen auf die Wirtschaft (alle Angaben ohne Gewähr).
Landesregierung: Fragen und Antworten für Unternehmen und Beschäftigte
Unter dem folgenden Link stellt die Landesregierung umfangreiche Informationen für Unternehmen und Beschäftigte zur Verfügung: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-wm.
Hotlines für Unternehmen
Hotline des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg
Darf mein Geschäft offen bleiben oder muss ich schließen? Wann und wo gibt es finanzielle Hilfen? Für diese Fragen haben wir eine gebührenfreie Hotline geschaltet.
Telefon 0800 40 200 88
9:00 bis 18:00 Uhr, jeweils von Montag bis Freitag
Corona-Hotline der IHK Region Stuttgart
Hier berät Sie ein Team aus mehr als 30 Fachexperten unterschiedlicher Fachbereiche zu aktuellen Fragen. Zum Beispiel zu Kurzarbeitergeld, Schließungen im Handel, Absage der Ausbildungsprüfungen, Liquiditätsengpässen, Vertragsrecht, Arbeitsrecht und vieles mehr.
Telefon 0711 2005 1677
8:00 bis 20:00 Uhr, jeweils von Montag bis Freitag
Fragen können auch an die E-Mail-Adresse corona-hilfe@stuttgart.ihk.de geschickt werden. Die IHK beantwortet diese spätestens am Folgetag.
Mitglieder-Hotline der Handwerkskammer Region Stuttgart
Telefon 0711 1657-0
8:00 bis 17:00 Uhr, jeweils von Montag bis Freitag
Infotelefon des Bundesgesundheitsministeriums zum Coronavirus
Telefon 030 346465100
Mo bis Do 8:00 bis 18:00 Uhr, Fr 8:00 bis 12:00 Uhr
Hotline des Bundeswirtschaftsministeriums für allgemeine wirtschaftsbezogene Fragen zum Coronavirus
Telefon 030 18615 1515
9:00 bis 17:00 Uhr, jeweils von Montag bis Freitag
Hotline für Fragen zu Ausnahmegenehmigungen bei der Ausfuhr von Schutzausrüstung
BAFA-Hotline: 06196 908-1444
E-Mail: schutzausruestung@bafa.bund.de
Beantragung von Kurzarbeitergeld
Zuständig ist die örtliche Arbeitsagentur.
Unternehmerhotline der Bundesagentur: Telefon 0800 45555 20
Aktuelle Informationen
Die Neustarthilfe startet - Anträge können ab sofort gestellt werden »
Unterstützungsprogramme in der Übersicht
Merkblatt für baden-württembergische Unternehmen
Flexibilisierung des Kurzarbeitergeldes
Unternehmen bekommen in dieser besonderen Situation Unterstützung, damit sie Entlassungen vermeiden und sie zusammen mit ihren Beschäftigten nach der Krise unmittelbar wieder durchstarten können. Dazu werden die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erleichtert:
- Es reicht, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Sonst muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
- Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
- Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.
- In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 1. März in Kraft treten und auch rückwirkend ausgezahlt. Ansprechpartnerin ist die Agentur für Arbeit vor Ort.
Agentur für Arbeit Leonberg
Eltinger Str. 61
71229 Leonberg
Tel: 0800 4 5555 20 (Arbeitgeber)*
Telefonische Kontaktzeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr
Hinweise der Bundesagentur für Arbeit
Wenn Sie bereits beim Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit registriert sind, können Sie Kurzarbeitergeld online anzeigen und beantragen oder den Antrag ausdrucken, ausfüllen und per Post senden bzw. in den Hausbriefkasten Ihrer zuständigen Agentur einwerfen.
Vordruck zur Anzeige von Kurzarbeit:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf
Vordruck für den Antrag auf Kurzarbeitergeld:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf
Wenn Sie noch nicht beim Arbeitgeberservice der Bundesagentur registriert sind, rufen Sie bitte folgende Nummer an, um sich zu registrieren: 0800/4555520.
Aufgrund des hohen Anrufaufkommens sind die Arbeitsagenturen und Jobcenter derzeit telefonisch nur eingeschränkt erreichbar.
Für alle Termine gilt: Kundinnen und Kunden müssen den Termin NICHT absagen. Es gibt keine Nachteile. Es gibt keine Rechtsfolgen und Sanktionen.
Weiterführende Informationen und Antragstellung:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall
Merkblatt:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug-corona-virus-infos-fuer-unternehmen_ba146368.pdf
Liquiditätshilfen
Unternehmen, Selbständige und Freiberufler sollen schnellstmöglich mit Liquidität versorgt werden. Dafür stellt das Bundesfinanzministerium über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in erheblichem Umfang Hilfskredite zur Verfügung.
Die verschiedenen Förderkredite werden von Kreditinstituten an ihre Kunden weitergegeben. Sie können ab sofort beantragt werden. Die Voraussetzungen für die KfW-Kredite wurden massiv gelockert und Konditionen verbessert, um möglichst vielen Unternehmen schnell und wirksam zu helfen. Die Mindestanforderungen an die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens, die sonst bei der Kreditvergabe der KfW gelten, sind deutlich reduziert.
Die KfW übernimmt den bei weitem größten Teil der Haftung für diese Kredite (80% bis 90%). Dafür garantiert der Bund. Das erleichtert Banken, Sparkassen und anderen Finanzierungspartnern die Kreditvergabe. Um eine zügige Auszahlung zu erreichen, werden Prozesse vereinfacht, z.B. durch eine Risikobewertung allein durch die Hausbank bis zu einer Kreditobergrenze von 3 Mio. Euro. Bis 10 Mio. Euro findet nur eine deutliche vereinfachte Prüfung statt.
So beantragen Unternehmen Kredite
Betroffene Unternehmen, die ein Programm des Corona-Schutzschilds in Anspruch nehmen möchten, können dies über ihre Hausbank oder einen anderen Finanzierungspartner beantragen. Neben der eigenen Bank können dies Geschäftsbanken, Sparkassen, Genossenschaftsbanken, Direktbanken, Bausparkassen, Versicherungen oder Finanzvermittler sein. Wichtig: Die direkte Beantragung bei der KfW ist nicht möglich.
Ein Antrag läuft in vier Schritten:
- Finanzierungspartner finden
Kontakt mit der Hausbank oder anderem Finanzierungspartner aufnehmen und Termin vereinbaren.
Bei der Suche nach einem Finanzierungspartner unterstützt auch die Website der KfW: www.kfw.de. - Kredit beantragen
Der Finanzierungspartner stellt für das Unternehmen den Kreditantrag bei der KfW. - Kreditantrag wird geprüft
Die KfW prüft alle Unterlagen und entscheidet über die Förderung. - Kreditvertrag abschließen und Liquidität erhalten
Das Unternehmen schließt beim Finanzierungspartner den Kreditvertrag ab, anschließend werden die Mittel bereitgestellt.
Weiterführende Informationen
https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html
Verdienstausfall
Bei Arbeitnehmern und Arbeitgebern
Für den Verdienstausfall, der sich aus einer Quarantäne und einem damit einhergehenden Tätigkeitsverbot ergibt, haben Arbeitnehmer Entschädigungsansprüche. In den ersten sechs Wochen das Nettogehalt, im Anschluss Entschädigungszahlungen in Höhe des Krankengeldes. Der Arbeitgeber kann die geleisteten Entschädigungszahlungen bei der zuständigen Behörde (i.d.R. das zuständige Gesundheitsamt) geltend machen.
Unterstützung durch: Bundesbehörden
Weiterführende Informationen und Unterlagen: Ausführliche Informationen zu Entschädigung im Infektionsschutzgesetz (IfSG) § 56 und für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Unternehmen bei der IHK Region Stuttgart.
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__56.html
Bei Selbstständigen
Bei Existenzgefährdung von Selbstständigen können auch Mehraufwendungen in angemessenem Umfang erstattet werden. Selbstständige erhalten zusätzlich auch Ersatz für weiterlaufende und nicht gedeckte Betriebsausgaben.
Unterstützung durch: Bundesbehörden
Weiterführende Informationen und Unterlagen:
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__56.html
https://www.stuttgart.ihk24.de/haupt-serviceberatung/coronavirus-informationen-unternehmen
Aussetzung und Herabsetzung von Steuerzahlungen
Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und Entgegenkommen im Bereich der Vollstreckung und bei Säumniszuschlägen
Um die steuerliche Erleichterungen schnell, unkompliziert und unbürokratisch gewähren zu können, gibt es ein vereinfachtes Antragsformular für Stundungen bzw. Anpassungen von Vorauszahlungen.
Es wird empfohlen, sich direkt oder mit Hilfe der Steuerberatung an das zuständige Finanzamt zu wenden.
Erstattung von Lohnkosten
Wer? alle Unternehmen
Was? Erstattung von Lohnkosten nach §56 Infektionsschutzgesetz
Voraussetzungen: -
Unterstützung durch: jeweiliges Landratsamt bzw. Stadt Stuttgart
Landkreis Böblingen: https://www.lrabb.de/coronavirus
Soforthilfen
Für Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten
Für wen? Gewerbliche Unternehmen, Sozialunternehmen und Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 50 Beschäftigten
Was? einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss, max. 30.000 Euro für drei Monate. Antragstellung ab Mittwoch, 25.3.2020, über die Kammern (IHK und HWK) möglich, auch wenn man kein Kammermitglied ist.
Voraussetzungen: Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche ab dem 11.3.2020
Unterstützung durch: Land Baden-Württemberg
Weiterführende Informationen und Antragstellung:
https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona/
Für freie Szene
Für wen? Inhaberinnen und Inhaber eines Wahrnehmungsvertrags aus der freien Szene
Was? einmalige Soforthilfe in Höhe von 250 Euro
Voraussetzungen: Honorarausfälle durch virusbedingte Veranstaltungsabsagen
Unterstützung durch: Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL)
Weiterführende Informationen und Antragstellung:
https://www.gvl.de/gvl/zuwendungenkulturfoerderung/zuwendungsrichtlinien
Grundsicherung
Für einzelne Branchen führen die Maßnahmen zur Vermeidung des Coronavirus dazu, dass Menschen vorübergehend erhebliche Einkommenseinbußen erfahren.
Dies kann alle Erwerbstätigen betreffen, insbesondere aber Kleinunternehmer und sogenannte Solo-Selbständige. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sichert den Lebensunterhalt, wenn keine vorrangigen Hilfen greifen. Diese Leistungen sollen schnell und unbürokratisch zugänglich gemacht werden.
Es soll niemand aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Krise in existenzielle Not geraten. Im Einzelnen sind für Bewilligungszeiträume vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2020 vorgesehen:
- eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung von Vermögen,
- eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen und
- Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung.
Weiterführende Informationen und Antragstellung:
https://www.arbeitsagentur.de/corona-faq-grundsicherung