Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale wie Holz und Steintafeln bis zur Größe von 0,30 x 0,50 m und Holzkreuze bis zu 0,80 m Höhe zulässig.
Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 (Vorderansicht und Draufsicht) beizufügen. Dabei sind das zu verwendete Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, Ornamente und Symbole anzugeben.
Der Aufstellung des Grabmals steht nur eine Mitteilung der Friedhofsverwaltung entgegen, dass die eingereichten Unterlagen unvollständig seien oder das Grabmal nicht den Gestaltungsvorschriften entspricht. Diese Mitteilung hat die Friedhofsverwaltung dem Grabnutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten oder der beauftragten Firma innerhalb von 15 Arbeitstagen zu erteilen.
Mit der Aufstellung des Grabmals kann frühestens 20 Arbeitstage nach Eingang der Unterlagen bei der Friedhofsverwaltung begonnen werden. Der Eingang der Unterlagen wird durch die Friedhofsverwaltung innerhalb von 15 Arbeitstagen bestätigt. Diese Bestätigung ist Voraussetzung für die Aufstellung des Grabmals.
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Kosten für die Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals betragen 80 Euro.
Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
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