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Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen


Die ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel. Sie ergänzt die schon bestehenden Aufenthaltstitel. Anwendungsbereich ist der unternehmensinterne Transfer innerhalb der EU.
Konkret geht es um die vorübergehende Entsendung von Unternehmenspersonal solcher Unternehmen, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, in eine Niederlassung des Unternehmens oder derselben Unternehmensgruppe innerhalb der Europäischen Union.

Die ICT-Karte soll vor allem die innereuropäische Mobilität erhöhen. Sie soll es Arbeitnehmern erleichtern, vorübergehend auch in Niederlassungen des eigenen Unternehmens in der EU zu arbeiten.
Im Gegenzug sollen Unternehmen, die Niederlassungen in EU-Mitgliedsstaaten haben, leichter Arbeitnehmer transferieren können.

Als Trainee können Sie auch eine ICT-Karte erhalten. Sie können sie im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers während eines Traineeprogramms erhalten.

Trainee in diesem Sinne ist, wer

  • über einen Hochschulabschluss verfügt,
  • ein Traineeprogramm absolviert, das der beruflichen Entwicklung oder der Fortbildung in Bezug auf Geschäftstechniken und -methoden dient und
  • entlohnt wird.

Voraussetzungen


Sie können die ICT-Karte erhalten, wenn Sie

  • in der aufnehmenden Niederlassung als Führungskraft oder als Spezialist tätig werden und
  • direkt vor dem unternehmensinternen Transfer mindestens sechs Monate und für die Zeit des Transfers dem Unternehmen ununterbrochen angehören.
    Der Transfer muss eine Dauer von 90 Tagen überschreiten und maximal drei Jahre andauern.
    Bei einem Traineeaufenthalt beträgt die maximale Gültigkeitsdauer ein Jahr.

Folgende Voraussetzungen müssen vor allem für den Transfer eines Arbeitnehmers innerhalb seines Unternehmens oder Unternehmensgruppe erfüllt werden:

  • Nachweis der Qualifikation als Führungskraft, Spezialist oder Trainee
  • Beschäftigung im Unternehmen seit mindestens 6 Monaten
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
  • Arbeitsvertrag mit der betreffenden Unternehmensniederlassung beziehungsweise Abordnungsschreiben oder ergänzende Entsendungsvereinbarung des Arbeitgebers
  • Wohnsitz und Lebensmittelpunkt des Bewerbers oder der Bewerberin in einem Drittstaat
  • Der Arbeitsvertrag muss mit denen des aufnehmenden Unternehmens vergleichbar sein

Zuständige Stelle


  • für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
  • für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise: die Ausländerbehörde
    Ausländerbehörde ist
    • wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt.

Verfahrensablauf


Sie müssen die ICT-Karte bei der Ausländerbehörde beantragen. Sie müssen Ihren Antrag schriftlich stellen.

Fristen


vor Ablauf Ihres Visums

Erforderliche Unterlagen


Die Dokumente und Angaben müssen Sie in der Regel in deutscher Sprache vorlegen.

Kosten


  • erste Erteilung einer ICT-Karte: EUR 100,00
  • Verlängerung bis zu drei Monate: EUR 96,00
  • Verlängerung um mehr als drei Monate: EUR 93,00

Vertiefende Informationen

Rechtsgrundlage


Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

  • § 19 ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

  • § 5 Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer
  • § 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke
  • § 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte

Freigabevermerk


09.07.2024 Justizministerium Baden-Württemberg

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