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Luftreinhaltung

Luftreinhaltung und Umweltzonen? Gründe und Entstehung

Bereits im Jahr 1996 wurde von der Europäischen Union die Rahmenrichtlinie zur Luftqualität verabschiedet. Sie bildet seitdem zusammen mit den zugehörigen Tochterrichtlinien einen gemeinschaftlichen Rahmen für die Kontrolle und Beurteilung der Luftqualität. Die Richtlinien enthalten

Definitionen und Festlegungen von Luftqualitätszielen für die Vermeidung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen durch Luftverunreinigungen.

Diese europäischen Regelungen wurden durch die Änderung des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes (BImSchG) und der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) im September 2002 in deutsches Recht übernommen. Ergänzend zu den damaligen Vorgaben ist inzwischen eine neue EU-Richtlinie (2008/50/EG vom 11.06.2008) in Kraft getreten, die mit einer Änderung des BImSchG und der neuen 39. BImSchV in deutsches Recht überführt wurde.

Bei Überschreitungen der in der 39. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerte verpflichtet § 47 Abs.1 BImSchG die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufzustellen. Die Maßnahmen des Luftreinhalteplans müssen geeignet sein, den Zeitraum einer Überschreitung von bereits geltenden Immisssionsgrenzwerten so kurz wie möglich zu halten. Darüber hinaus müssen sie nach dem Verursacherprinzip und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenden gerichtet sein.

Nachdem in Leonberg Grenzwertüberschreitungen an der Messstelle in der Grabenstraße festgestellt wurden, ist das Regierungspräsidium Stuttgart durch die Veröffentlichung des "Luftreinhalte- und Aktionsplans für den Regierungsbezirk Stuttgart – Teilplan Leonberg" im August 2006 dieser Pflicht nachgekommen.

In diesem Plan ist die Ausweisung einer Umweltzone (Fahrverbote) als eine von vielen verschiedenen Maßnahmen vorgesehen, um kurz- und langfristig eine Verbesserung der Luftschadstoffsituation in Leonberg zu erreichen. Die dabei notwendige Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen mit der sogenannten Feinstaubplakette ist in der 35. BImSchV geregelt. Seit 1. März 2008 ist Leonberg eine Umweltzone.

Trotz der Ausweisung einer Umweltzone wurden weiterhin Grenzwertüberschreitungen für die Luftschadstoffe “Feinstaub (PM10)“ und “Stickstoffdioxid (NO2)“ an der Messstelle in der Grabenstraße registriert. Deshalb sah sich das Regierungspräsidium Stuttgart als zuständige Stelle veranlasst, den Luftreinhalteplan für Leonberg zu überarbeiten. Neben der Verschärfung der Fahrverbote für Kraftfahrzeuge wurde für Leonberg ab 1. Dezember 2011 ein ganzjähriges Lkw-Durchfahrtsverbot (ab 3,5 t; Lieferverkehr frei) festgesetzt.

Weitere Informationen dazu finden Sie unter dem Stichwort Lkw-Durchfahrtsverbot.

In einem dritten Schritt wurde durch das Regierungspräsidium Stuttgart zum 02.12.2013 die Umweltzone Leonberg zu einer regionalen Umweltzone “Leonberg/Hemmingen und Umgebung“ erweitert. Auch hier dürfen wie seit dem 01.01.2013 in der Umweltzone Leonberg auch schon, nur Kraftfahrzeuge mit einer grünen Umweltplakette fahren.


Aufhebung der Umweltzone zum 01.01.2024

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Immissionsmessungen des Landes Baden-Württemberg wurde im Rahmen der Fortschreibung des Luftreinhalteplans die regionale Umweltzone Leonberg / Hemmingen und Umgebung durch das Regierungspräsidium Stuttgart zum 01.01.2024 aufgehoben.

Das damit verbundene Fahrverbot für Fahrzeuge ohne grüne Plakette entfällt. Das Lkw-Durchfahrtsverbot (ab 3,5 t, Lieferverkehr frei) in der Kernstadt Leonberg sowie den Stadtteilen Höfingen und Gebersheim bleibt bestehen.

Die Aufrechterhaltung der Umweltzone ist nicht mehr erforderlich. Die Immissionskonzentrationen von Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub PM10 lagen an der Messstelle in Leonberg mehrere Jahre in Folge deutlich unter den vorgeschriebenen Grenzwerten.


Wer darf nach Leonberg einfahren?

Das Lkw-Durchfahrtsverbot (ab 3,5 t, Lieferverkehr frei) in der Kernstadt Leonberg sowie den Stadtteilen Höfingen und Gebersheim bleibt auch nach Aufhebung der Umweltzone Leonberg / Hemmingen und Umgebung bestehen.

Für alle anderen Fahrzeuge wurde das Fahrverbot zum 01.01.2024 aufgehoben.






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