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Abwassergebühren - Erstattung für Gartenwasser

Gartenwasser ist von der Abwassergebühr ausgenommen

Kunden der Stadtwerke Leonberg, die ihren Garten bewässern, können sich einen gesonderten Zwischenzähler (Flügelradzähler Q 3 = 4 bzw. alte Bezeichnung QN 2,5) einbauen lassen, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht und von den Stadtwerken Leonberg plombiert wird.

Die über diesen Zwischenzähler gemessene Frischwassermenge, die nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurde, ist direkt von der Abwassergebühr ausgenommen, gem. § 40 der Abwassersatzung der Stadt Leonberg.

Zusätzlicher Zählerplatz


Damit der regelmäßige Austausch des Zwischenzählers nach den eichrechtlichen Vorschriften durch die Stadtwerke Leonberg erfolgen kann, muss ein zusätzlicher Zählerplatz gem. DIN 1988 errichtet werden.
 
Der erste Austausch des Zwischenzählers erfolgt zeitgleich mit dem nächsten Austausch des Hauswasserzählers, spätestens jedoch mit Ablauf der nach dem Eichgesetz vorgeschriebenen Eichfrist (6 Jahre).

Leitungsverlauf


Der Leitungsverlauf der Gartenleitung muss erkennbar sein, es dürfen keine Abnahmestellen daran angeschlossen sein, welche das entnommene Wasser dem Abwassernetz zuführen (z.B. Ausgussbecken).

Einbau


Der Einbau des Zwischenzählers erfolgt durch ein fachlich geeignetes Installationsunternehmen auf eigene Kosten des Grundstückseigentümers.

Anzeigepflicht


Der erstmalige Einbau ist den Stadtwerken Leonberg innerhalb von 2 Wochen anzuzeigen. Danach erfolgt die Setzung der Plombe und die Abnahme des Zählers durch die Stadtwerke Leonberg, gem. § 40 (2) der Abwassersatzung der Stadt Leonberg.

Zählerstände


Der Zählerstand ist den Stadtwerken Leonberg jährlich mit der Ablesekarte mitzuteilen.

Gebühr für Zähler


Für die Abnahme incl. Plombierung, Erfassung, Verwaltung und Abrechnung eines Zwischenzählers wird eine Zählergebühr in Höhe von 24,00 EUR im Jahr erhoben, gem. § 36 (2) und § 41 a (1) der Abwassersatzung der Stadt Leonberg.

 

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