An- oder Ummeldung, Abmeldung
Wenn Sie nach Leonberg zuziehen, oder innerhalb von Leonberg und seinen Teilorten Gebersheim, Höfingen und Warmbronn umziehen, müssen Sie sich an- bzw. ummelden. Die An- oder Ummeldung muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen.
Alle Meldungen sind gebührenfrei und können sowohl beim Bürgeramt als auch bei denOrtschaftsverwaltungen Gebersheim, Höfingen und Warmbronn erledigt werden.
Hinweis für Bürger mit ausländischer Staatsangehörigkeit:
Bürger mit ausländischer Staatsangehörigkeit können eine An-, Ab- und Ummeldung nur im Bürgeramt Leonberg vornehmen lassen.
Eine Abmeldung ist nur erforderlich, wenn Sie einen Nebenwohnsitz aufgeben oder ins Ausland ziehen.
Formulare für eine An- oder Ummeldung bzw. für eine Abmeldung finden Sie auf dieser Seite unter der Überschrift Dokumente.
Für Familien genügt ein Formular, solange die Kinder noch unter 18 Jahre sind.
Eine Anmeldung vom Ausland kommend muss persönlich durchgeführt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Ausweise der Familienmitglieder, wenn alle auf einem Meldeschein gemeldet werden
- Kinderpass beziehungsweise Geburtsurkunde (für Kinder, die keinen Kinderpass besitzen)
Wohnungsgeberbestätigung
Mit Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetzes zum 01.11.2015 wird die eigentlich im Jahre 2002 abgeschaffte Mitwirkung des Vermieters bei der An- und Ummeldung wieder eingeführt. Das bedeutet, dass bei jeder Anmeldung (Zuzug von außerhalb Leonberg) und Ummeldung (Wohnungswechsel innerhalb von Leonberg) eine Bestätigung des Wohnungsgebers vorgelegt werden muss. Der Wohnungsgeber ist verpflichtet eine solche Bestätigung innerhalb von 2 Wochen nach Einzug auszustellen, und ist berechtigt bei der Meldebehörde nachzufragen ob die Anmeldung ordnungsgemäß vorgenommen wurde. Ein ausfüllbares Formular für die Wohnungsgeberbestätigung finden Sie auf dieser Seite im Kasten mit der Überschrift Dokumente.
Besondere Meldepflichten
Für Bewohner in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen gelten besondere Meldepflichten. Gem. § 32 Abs. 1 des BMG muss, wer in Krankenhäusern, Heimen oder sonstigen Einrichtungen , die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen aufgenommen wird oder dort einzieht, muss sich nicht anmelden, solange er für eine Wohnung im Inland gemeldet ist.Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich sobald sein Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet, innerhalb von zwei Wochen anzumelden.
Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema
Unser Service vor Ort
Diese Angelegenheiten können Sie auch in folgenden Ortschaftsverwaltungen erledigen:
Ortschaftsverwaltung Gebersheim, Ortschaftsverwaltung Höfingen, Ortschaftsverwaltung Warmbronn
Hinweise zur Bezahlung
Bei der Stadt Leonberg anfallende Gebühren müssen gleich bei der Antragstellung bezahlt werden.
Im Bürgeramt Leonberg sowie in den Ortschaftsverwaltungen Gebersheim, Höfingen und Warmbronn haben Sie die Möglichkeit, die Gebühren in bar oder mit EC-Karte zu bezahlen.
Dokumente
An- oder Ummeldung einer Wohnung (Meldeschein gem. § 23 Abs. 1 BMG)
Abmeldung einer Wohnung (Meldeschein gem. § 23 Abs. 1 BMG)