Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
Quickmenu
Historische Leonberger Altstadt © Vilja Staudt
Seiteninhalt

Gesplittete Abwassergebühr - Häufig gestellte Fragen

Allgemeine Fragen

    Warum wird eine gesplittete Abwassergebühr eingeführt?
    Was genau ist unter dem Begriff »Gesplittete Abwassergebühr« zu verstehen?
    Wird diese Gebühr zusätzlich erhoben?
    Was zählt zu der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung?
    Wie wird bei der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr vorgegangen?
    Was ist ein »Gebietsabflussbeiwert« (GAB)?
    Muss ich als Bürger / Grundstückseigentümer reagieren?
    Wie werden die Bürgerinnen und Bürger in das Projekt einbezogen?
    Wie können sich die Bürgerinnen und Bürger informieren oder Fragen stellen?
    Können falsche Angaben der Bürgerinnen und Bürger festgestellt werden?
    Was können die Bürgerinnen und Bürger tun, um Geld zu sparen?
    Muss nach der Einführung der getrennten Gebühr mehr bezahlt werden?
    Wie wirkt sich die Gebührenumstellung aus?
    Ab wann soll die gesplittete Abwassergebühr eingeführt werden?
    Wie wird die Niederschlagswassergebühr abgerechnet?
    Was passiert, wenn sich meine abflussrelevante Fläche in der Zukunft verändert?
    Wie sind die Kosten für Niederschlagswasser z.B. in einem vermieteten Mehrfamilienhaus den Mietern zu berechnen?
    Wie kann ich mich weiter informieren?


    Fragen zum Selbstauskunftsbogen

      Wer bekommt den Selbstauskunftsbogen?
      Was tue ich, wenn die Angaben auf dem Selbstauskunftsbogen falsch sind?
      Bin ich verpflichtet, den Auskunftsbogen auszufüllen?

       

      Fragen zur Gebührenkalkulation

        Ich leite kein Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) ein. Muss ich trotzdem etwas bezahlen?
        Wie wird die getrennte Abwassergebühr berechnet?
        Hängt die Höhe der Niederschlagswassergebühr von der Regenmenge ab?
        Muss die Stadt auch für ihre Straßenflächen bezahlen, weil von dort auch Regenwasser eingeleitet wird?

         

        Fragen zur Ermittlung relevanter Flächen

          Was sind versiegelte Flächen?
          Werden alle versiegelten Flächen gleich behandelt?
          Woher weiß ich, wohin die Teilfächen auf dem Grundstück entwässern?
          Woran erkenne ich, welche Flächen an die Kanalisation angeschlossen sind?
          Ist es ein Unterschied, ob ich mittelbar oder unmittelbar in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) entwässere?
          Ist es ein Unterschied, ob mein Grundstück an einen Mischwasserkanal oder einen Niederschlagswasserkanal angeschlossen ist?
          Wie wird das Gefälle auf meinem Grundstück berücksichtigt?
          Kann ich Flächen von der öffentlichen Abwasseranlage abkoppeln?
          Wie gehen Dachflächen in die Niederschlagswassergebühr ein?
          Wie gehen befestigte Flächen in die Niederschlagswassergebühr ein?
          Wie muss die versickerungsfähige Fläche beschaffen sein, damit Abzüge von der Gebühr anerkannt werden?
          Werden spätere Veränderungen der Flächen berücksichtigt?

           

          Fragen zur Nutzung von Anlagen zum Speichern von Niederschlagswasser

            Warum fließt die Nutzung einer Regentonne nicht mit in die Gebühr ein?
            Was ist, wenn das Regenwasser in Regentonnen aufgefangen wird und der Überlauf in den Garten abläuft und versickert?
            Was ist eine Zisterne?
            Wie werden Zisternen / Regenwassernutzungsanlagen berücksichtigt?
            Was ist ein Retentionsvolumen?



             

             

            Allgemeine Fragen

             

            Warum wird eine gesplittete Abwassergebühr eingeführt?

            Bislang wird die Abwassergebühr in Leonberg allein nach dem sog. „Frischwassermaßstab“ abgerechnet. Bei diesem Maßstab wird davon ausgegangen, dass bei allen Grundstücken die bezogene Frischwassermenge ungefähr im gleichen Verhältnis zu der auf dem Grundstück anfallenden Abwassermenge steht. Dabei bleibt unberücksichtigt, ob und wie viel Niederschlagswasser auf einem Grundstück anfällt und wie viel davon in die Kanalisation geleitet wird.
            Die Rechtsprechung akzeptiert den Frischwassermaßstab nur noch, wenn bei der Kommune insgesamt eine homogene Bebauung vorhanden ist oder die Kosten für die Niederschlagswasserableitung gemessen an den gesamten Entwässerungskosten geringfügig sind. Beides ist in Leonberg nicht gegeben.
            Die Stadt hat daher keinen Spielraum – sie ist zur Einführung der „Gesplitteten Abwassergebühr“ verpflichtet.
            Die gesplittete Abwassergebühr sorgt für eine gerechtere Kostenverteilung. Die Schmutzwassergebühr wird weiterhin nach dem Frischwasserverbrauch berechnet. Die Niederschlagswassergebühr berechnet sich nun nach der Größe der überbauten und befestigten Flächen, die am Kanalnetz angeschlossen sind oder oberflächlich auf die Straße ablaufen. Mit der neuen Niederschlagswassergebühr kann sich umweltfreundliches Verhalten der Grundstückseigentümer Gebühren mindernd auswirken. Wer wenig befestigte Flächen hat, Oberflächenwasser nicht in die öffentliche Kanalisation einleitet oder Niederschlagswasser in Zisternen (vgl. "Was ist eine Zisterne?") zurückhält, wird bei der gesplitteten Abwassergebühr entsprechend begünstigt.

             

            Was genau ist unter dem Begriff „Gesplittete Abwassergebühr“ zu verstehen?

            Bei der „Gesplitteten Abwassergebühr“ werden zwei getrennte Gebühren erhoben:
            a) Die Schmutzwassergebühr soll die für die Beseitigung des Schmutzwassers anfallenden Kosten abdecken. Sie berechnet sich - wie bisher - nach dem Frischwasserverbrauch in EUR/m³, allerdings vermindert um die Kostenanteile für die Niederschlagswasserbeseitigung.
            b) Die Niederschlagswassergebühr soll die für die Beseitigung des Oberflächenwassers anfallenden Kosten abdecken. Sie wird künftig ab 2010 auf Grundlage der befestigten und abflusswirksamen Flächen in EUR/m² befestigter Fläche erhoben.

             

            Wird diese Gebühr zusätzlich erhoben?

            Nein. Die Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung sind gleich. Es werden künftig lediglich die bestehenden Kosten mit Hilfe einer verbesserten Systematik verursachergerechter verteilt. Die Kosten werden aufgeteilt in "Kosten Schmutzwasserbeseitigung" und "Kosten Niederschlagswasserbeseitigung". Durch die getrennte Berechnung für Schmutz- und Niederschlagswasser wird die Stadt in der Summe nicht mehr Abwassergebühren einnehmen als bisher.
            Für die Schmutzwasserbeseitigung (weiterhin nach dem Frischwassermaßstab berechnet) werden nur noch die für die Entsorgung des Schmutzwassers anfallenden Kosten zu Grunde gelegt. Die Kosten für die Entsorgung des Niederschlagswassers werden ausschließlich für die neu ermittelte Niederschlagswassergebühr (je nach Größe der bebauten, überbauten und befestigten angeschlossenen Flächen) verwendet.

             

            Was zählt zu der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung?
            Zu der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung zählt die gesamte Kanalisation, wie Regen-, Schmutz- und Mischwasserkanalisation, die Sonderbauwerke, wie Pumpwerke, Stauraumkanäle und Regenüberlaufbecken sowie die Kläranlage. Zudem zählen hierzu auch öffentliche Versickerungsmulden, Versickerungsbecken und Regenrückhaltebecken.

             

            Wie wird bei der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr vorgegangen?
            Die Stadt Leonberg hat für jedes Grundstück (auch öffentliche Grundstücke) die abflusswirksamen Flächen anhand der bebauten Flächen pauschal ermittelt (vgl. „Was ist ein Gebietsabflussbeiwert?“). Für die Datenermittlung zur Niederschlagswassergebühr wurden die Grundstücke individuell anhand der tatsächlichen Bebauung einem Gebietsabflusstyp zugeordnet. Damit erfolgt eine qualifizierte Schätzung der gesamten abflussrelevanten, befestigten und bebauten Flächen eines Grundstücks. Die abflusswirksamen Flächen und der individuelle Gebietsabflussbeiwert werden den Grundstückseigentümern zur Überprüfung mitgeteilt. Die Eigentümer haben die Möglichkeit, die von der Stadt ermittelte abflusswirksame Fläche anhand der tatsächlichen Verhältnisse zu überprüfen und zu korrigieren. Der Selbstauskunftsbogen kann mit den tatsächlichen Verhältnissen vom Grundstückseigentümer an die Stadt Leonberg zurück geschickt werden. In diesem Selbstauskunftsbogen kann angegeben werden, welche der ermittelten bebauten Flächen tatsächlich in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z.B. Niederschlagswasserkanalisation) entwässern. Ebenfalls kann angegeben werden, dass ein Teil des Niederschlagswassers anderweitig genutzt bzw. abgeleitet wird (z.B. Regenwasserzisterne, Versickerung, direkte Einleitung in ein Gewässer). Der Grundstückseigentümer hat damit die Möglichkeit, eine genaue Ermittlung für sein Grundstück zu erreichen.
            Nach Ermittlung der öffentlichen und privaten versiegelten Flächen werden die Abwassergebühren, getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung, neu kalkuliert und die Gebührenbescheide verschickt.

             

            Was ist ein „Gebietsabflussbeiwert“ (GAB)?

            Um den (einmaligen) Erfassungs- und (laufenden) Datenpflegeaufwand und damit auch die gebührenwirksamen Kosten möglichst gering zu halten, wurde auf eine Befliegung des Stadtgebietes mit parzellenscharfer Abrechnung der Flächen verzichtet. Vielmehr hat der Gemeinderat beschlossen, dass das von der Rechtsprechung anerkannte Verfahren der „Gebietsabflussbeiwerte (GAB)“ zur Anwendung kommen soll. Es handelt sich hierbei um einen „Wahrscheinlichkeitsmaßstab“. Die Stadt hat sich zur Flächenermittlung über das GAB-Verfahren eines erfahrenen, externen Sachverständigen (Büro Heyder und Partner, Tübingen) bedient. Bei diesem Verfahren werden zur Ermittlung der Niederschlagswassergebühr – grundstücksgenau – die abflusswirksamen Flächen durch die Festlegung von Gebietstypen mit entsprechenden Abflussfaktoren festgelegt. In Verbindung mit der ALK (Automatisierte Liegenschaftskarte) wird über die Struktur der vorhandenen Bebauung und der Festsetzung der Abflussfaktoren der Grundstücksteilflächen für jedes Grundstück ein Abflussfaktor und damit ein individueller Versiegelungsgrad bestimmt. Dieser basiert für das einzelne Grundstück auf den tatsächlich vorhandenen Gebäudeflächen und wird um eine Schätzung der sonstigen befestigten, versiegelten Flächen (dazu gehören auch die Dachüberstände) ergänzt. Die Schätzung der Summe der abflussrelevanten bebauten und befestigten Flächen errechnet sich dann aus den jeweiligen Grundstücksteilflächen und dem zugeordneten Gebiets-/Grundstücksabflussfaktor. Die Gebietsabflussbeiwerte werden auf das städtische Entsorgungsgebiet übertragen und grundstücksgenau in der

            digitalen Gebietsabflussbeiwert-Karte (PDF)

            dokumentiert. Im Rahmen einer Anhörung (Informationsschreiben) wird den Grundstückseigentümern der Abfluss-/Versiegelungsfaktor ihres Grundstücks mitgeteilt. Der Grundstückseigentümer hat die Möglichkeit, seine über den Gebietstyp berechnete abflusswirksame Grundstücksfläche zu korrigieren und eine genaue Ermittlung für sein Grundstück zu erreichen. (vgl. "Wie wird bei der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr vorgegangen?")

             

            Muss ich als Bürger / Grundstückseigentümer reagieren?
            Falls der Grundstückseigentümer seine von der Stadt Leonberg ermittelten abflusswirksamen Flächen akzeptiert, muss nichts weiter unternommen werden. Die errechnete Niederschlagswassergebühr wird mit der von der Stadt Leonberg ermittelten abflusswirksamen Fläche multipliziert und über den neuen Gebührenbescheid in Rechnung gestellt.

             

            Wie werden die Bürgerinnen und Bürger in das Projekt einbezogen?

            Im Rahmen einer Anhörung (Informationsschreiben) wird den Grundstückseigentümern die von der Stadt Leonberg pauschal ermittelte abflussrelevante Fläche und der individuelle Abfluss-/Versiegelungsfaktor ihres Grundstücks mitgeteilt. Der Grundstückseigentümer hat die Möglichkeit, seine über den Gebietstyp berechnete abflusswirksame Grundstücksfläche zu korrigieren und eine genaue Ermittlung für sein Grundstück zu erreichen. Die Informationsschreiben werden zusammen mit einer Informationsbroschüre im September 2010 verschickt. Für die Rückmeldung an die Stadt Leonberg hat der Grundstückseigentümer ca. 4 Wochen Zeit.

             

            Wie können sich die Bürgerinnen und Bürger informieren oder Fragen stellen?
            Die Bürgerinnen und Bürger werden laufend über die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr informiert. Die Information erfolgt in der örtlichen Presse, im Amtsblatt und auf der Homepage der Stadt Leonberg. Allgemeine Informationsmöglichkeiten bestehen ab Mitte September auch im Bürgeramt in Leonberg (Altes Rathaus) und in den Ortschaftsverwaltungen.
            Zusätzlich wird zu bestimmten Zeiten eine Telefonhotline eingerichtet und eine Bürgersprechstunde angeboten. Hier können individuelle Einzelfragen geklärt werden. Die konkreten Sprechzeiten sind in der Informationsbroschüre enthalten, welche die Grundstückseigentümer zusammen mit ihrem Informationsschreiben erhalten.

             

            Können falsche Angaben der Bürgerinnen und Bürger festgestellt werden?
            Die Stadt Leonberg wird anhand einer maschinell erstellten Übersicht große Abweichungen zwischen der ermittelten versiegelten Fläche und der von den Bürgerinnen und Bürgern als einleitend angegebenen überprüfen. Dabei spielt die Möglichkeit zur Versickerung auf Grund der lokalen Gegebenheiten eine wichtige Rolle. Zudem werden stichprobenartige Überprüfungen vor Ort durchgeführt und unplausible Angaben überprüft.

             

            Was können die Bürgerinnen und Bürger tun, um Geld zu sparen?
            Die Niederschlagswassergebühr ist für alle Flächen zu entrichten, die in eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) einleiten, auch wenn das Grundstück auf eine Straße entwässert und das Niederschlagswasser erst dann in die öffentliche Kanalisation gelangt! Wenn das Oberflächenwasser bestimmter Flächen auf dem Grundstück versickert, werden diese Flächen für die Niederschlagswassergebühr nicht berücksichtigt. Darüber hinaus wird für befestigte Flächen aus versickerungsfähigen Materialien (teildurchlässige oder stark durchlässige Flächen) auf der Grundlage von Abflussbeiwerten nur ein prozentualer Anteil der Gesamtfläche berechnet. Teildurchlässige Flächen sind z. B. auf versickerungsfähigem Untergrund verlegte Pflasterbeläge. Diese Flächen werden nur mit 60% angesetzt. Stark durchlässige Flächen, wie z. B. Kies-, Schotterflächen oder Rasengittersteine werden mit 30% berücksichtigt. Ebenso werden Anlagen zur Regenwasserrückhaltung Gebühren mindernd berücksichtigt. Werden auf dem Grundstück Zisternen ohne einen Anschluss an die öffentliche Kanalisation genutzt, ist für die daran angeschlossenen Flächen keine Gebühr zu zahlen. Für Zisternen, die mit Überlauf in die öffentliche Kanalisation entwässern, gibt es abhängig von der Nutzungsart (Gartenbewässerung oder Brauchwassernutzung) eine anteilige Flächenreduzierung.

             

            Muss nach der Einführung der getrennten Gebühr mehr bezahlt werden?
            Ob mit der Einführung der getrennten Gebühr mehr oder weniger gezahlt werden muss, ist vom Wasserverbrauch und der Größe der abflusswirksamen, befestigten Flächen abhängig. Dies muss im Einzelfall betrachtet werden. Wie hoch die Gebühr pro Quadratmeter einleitender versiegelter Fläche angesetzt werden muss, kann erst nach Kenntnis der Größe der insgesamt einleitenden Flächen ermittelt werden. Diese ergibt sich nach Auswertung der Selbstauskunftsbögen.
            Die Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers sind getrennt zu ermitteln. Das Ergebnis der dazu begonnenen Arbeiten ist erst noch abzuwarten. Die Höhe der Gebühr pro Quadratmeter einleitender versiegelter Fläche (Niederschlagswassergebühr) pro Jahr wird im Oktober / November 2010 kalkuliert. Die Schmutzwassergebühr wird sich gegenüber der bisherigen Abwassergebühr reduzieren. Sie wird wie bisher über den Frischwasserverbrauch abgerechnet.

             

            Wie wirkt sich die Gebührenumstellung aus?
            Nach der Fachliteratur und den Erfahrungen anderer Städte ist davon auszugehen, dass sich für Bereiche normaler Wohnbebauung mit Ein- oder Mehrfamilienhäusern keine oder nur geringe Änderungen ergeben. Objekte mit hohem Wasserverbrauch und geringen befestigen Flächen (z.B. Wohnblöcke, Altenheime, Hotels …) werden entlastet. Für große Grundstücke mit großen befestigten Flächen und gleichzeitig geringem Wasserverbrauch (z.B. Einkaufszentren, Hallenbauten, Schulen, landwirtschaftliche Gehöfte mit geringer Bewohnerzahl …) werden die Abwassergebühren steigen. Gleichzeitig wird ein Anreiz zur Entsiegelung gegeben.

             

            Ab wann soll die gesplittete Abwassergebühr eingeführt werden?

            Die gesplittete Abwassergebühr muss rückwirkend zum 01.01.2010 eingeführt werden. Das Jahr 2009 wurde also letztmalig nach dem alten Berechnungsmuster abgerechnet.

             

            Wie wird die Niederschlagswassergebühr abgerechnet?
            Die erste Abrechnung der Niederschlagswassergebühren erfolgt im Februar 2011. Im Rahmen der Schlussabrechnung der Wasser- und Abwassergebühren werden die Gebührenbescheide neben der Wassergebühr und der Schmutzwassergebühr eine dritte Komponente, die Niederschlagwassergebühr, enthalten. Die Wassergebühr und die Schmutzwassergebühr richten sich wie bisher nach dem Verbrauch in m³. Die Niederschlagswassergebühr wird nach der abflussrelevanten Fläche für das jeweilige Grundstück in m² bemessen. Die Abschlags-/Vorauszahlungen für das Jahr 2011 werden entsprechend an das abgerechnete Ergebnis angepasst.

             

            Was passiert, wenn sich meine abflussrelevante Fläche in der Zukunft verändert?
            Der Gebührenschuldner ist nach der Abwassersatzung verpflichtet, der Stadt die Lage, Versiegelungsart und Größe der Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt auch bei vorgenommenen Änderungen an den Flächen, die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind. Bei Neubauten oder Umbauten muss die abflussrelevante Fläche neu berechnet und festgelegt werden. Auch durch bauliche Maßnahmen bzw. durch den Bau von Regenwasserzisternen oder Versickerungsanlagen kann sich die aktuell festgelegte abflussrelevante Fläche für ein Grundstück verändern. Die Stadt stellt den Gebührenschuldnern einen

            Erhebungsbogen (PDF)

            zur Verfügung. Die neue Berechnungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr wird ab dem der Anzeige folgenden Monat bzw. sobald die Stadt von den geänderten Verhältnissen Kenntnis erlangt hat, berücksichtigt.

             

            Wie sind die Kosten für Niederschlagswasser z.B. in einem vermieteten Mehrfamilienhaus den Mietern zu berechnen?
            Eine allgemeingültige Regelung, wie die Abrechnung der Niederschlagswassergebühren mit den Mietern zu erfolgen hat, gibt es nicht. Dies kann von der Stadt Leonberg nicht vorgeschrieben bzw. geregelt werden. Es kann jedoch eine Empfehlung an die Grundstückseigentümer und Hausverwalter abgegeben werden. Die Stadt hält es für sachgerecht, die Niederschlagswassergebühr den Mietern anteilig nach der Wohnfläche zuzuordnen. Die Flächen von Abstellplätzen und Garagen sollte dem jeweiligen Nutzer separat zugeordnet werden. Die Zufahrtsflächen zu den Stellplätzen / Garagen können nach der Anzahl der Garagen / Stellplätze auf die Nutzer aufgeteilt werden.

             

            Wie kann ich mich weiter informieren?
            Zur Unterstützung des Verfahrens hat die Stadt Leonberg verschiedene Angebote vorgesehen. Dazu gehören Informationsmöglichkeiten im Bürgeramt (Altes Rathaus in Leonberg) und den Ortschaftsverwaltungen. Nach dem Versand der Informationsschreiben an die Grundstückseigentümer wird eine Telefonhotline eingerichtet und zu bestimmten Zeiten eine Bürgersprechstunde angeboten. Mit dem Informationsschreiben erhalten die Bürger auch eine Informationsbroschüre, in der das Verfahren detailliert erläutert wird. Zusätzlich erfolgen Informationen über die Presse, das Amtsblatt und hier im Internet.

             



            Fragen zum Selbstauskunftsbogen

             

            Wer bekommt den Selbstauskunftsbogen?
            Alle Eigentümer (entnommen aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch / ALB) der jeweils angeschlossenen Grundstücke.

             

            Was tue ich, wenn die Angaben auf dem Selbstauskunftsbogen falsch sind?

            Bitte korrigieren Sie die falschen Angaben auf dem Selbstauskunftsbogen. Bitte auf leserliche Schrift achten, am besten Druckbuchstaben verwenden. (vgl. "Wie wird bei der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr vorgegangen?")

             

            Bin ich verpflichtet, den Auskunftsbogen auszufüllen?

            Es besteht keine Pflicht zur Rücksendung des Auskunftsbogens. Bei Nichtabgabe werden die durch die Stadt Leonberg ermittelten abflusswirksamen Flächen angesetzt und gebührenwirksam.

             



            Fragen zur Gebührenkalkulation

             

            Ich leite kein Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) ein. Muss ich trotzdem etwas bezahlen?
            Die Niederschlagswassergebühr muss nicht gezahlt werden, da die öffentlichen Abwassereinrichtungen nicht genutzt werden. Die Schmutzwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab muss trotzdem gezahlt werden.

             

            Wie wird die getrennte Abwassergebühr berechnet?

            Zur Ermittlung der eingeleiteten Schmutzwassermenge wird die verbrauchte Frischwassermenge (Frischwassermaßstab) als Grundlage herangezogen. Zur Ermittlung der abgeleiteten Regenwassermenge wird der Flächenmaßstab angewandt. Entscheidend ist die Größe der befestigten Flächen und Dachflächen, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) entwässern. Flächen, welche nicht an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen sind, bleiben unberücksichtigt!
            Beispiel: Eine kleine Terrassenfläche entwässert vollständig in den Vorgarten. Diese Fläche findet dann bei der Gebührenermittlung keine Berücksichtigung.

             

            Hängt die Höhe der Niederschlagswassergebühr von der Regenmenge ab?

            Die eingeleitete Regenwassermenge wird nicht direkt gemessen. Dies wäre zwar prinzipiell technisch möglich, aber viel zu kostenintensiv. Da bei Niederschlägen innerhalb des Stadtgebietes etwa überall die gleiche Niederschlagsmenge pro m² Fläche zu erwarten ist, ist die versiegelte Fläche ein sehr sachgerechter und rechtlich anerkannter Wahrscheinlichkeitsmaßstab.

             

            Muss die Stadt auch für ihre Straßenflächen bezahlen, weil von dort auch Regenwasser eingeleitet wird?
            Ja. Die Stadt wird entsprechend angeschlossener Flächen und Befestigungsart mit ihren Straßen- und öffentlichen Flächen an den Kosten der Oberflächenwasserentsorgung beteiligt.

             

             


             

            Fragen zur Ermittlung relevanter Flächen


            Was sind versiegelte Flächen?
            Unter versiegelten Flächen versteht man diejenigen Flächen eines Grundstücks, von denen das Wasser nicht direkt ins Erdreich versickern kann, wie befestigte Wege, Grundstückszufahrten, KFZ-Stellplätze, Terrassen, Hofflächen und Dachflächen.


            Werden alle versiegelten Flächen gleich behandelt?
            Es gibt unterschiedliche Arten von versiegelten Flächen, die das Niederschlagswasser in unterschiedlichem Maß an der Versickerung hindern. Während eine betonierte Fläche die Versickerung fast vollständig verhindert, lassen Rasengittersteine einen Teil des Niederschlagswassers in das Erdreich versickern. Die Regelung der Stadt wird daher zwischen wasserundurchlässigen versiegelten Flächen und wasserdurchlässigen versiegelten Flächen unterscheiden. Für letztere ist eine geringere Gebühr je m² Fläche zu entrichten.
            Die Stadt Leonberg hat sich bei der Festlegung der Abflussfaktoren an allgemeinen Erfahrungswerten orientiert. Die Abflussfaktoren wurden vom Gemeinderat der Stadt Leonberg am 27.07.2010 beschlossen (vgl.

            Gemeinderats-Drucksache zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr (PDF)

            ). Befestigte Flächen mit Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) gehen höher in die Gebührenberechnung ein, wenn es sich um wasserundurchlässige Materialien handelt. Diese werden aufgrund der eintretenden Verdunstung eines Teils des Niederschlagswassers mit 90 % der Fläche berücksichtigt. Der pauschale Abzug des Niederschlagswassers aufgrund der Verdunstung stellt ein Entgegenkommen an den Gebührenzahler dar. Es werden zusätzliche Abzüge bei teildurchlässigen und stark durchlässigen Flächen gewährt. Teildurchlässige Flächen sind z.B. auf versickerungsfähigem Untergrund verlegte Pflasterbeläge. Diese Flächen werden nur mit 60% angesetzt. Stark durchlässige Flächen, wie z. B. Kies-, Splittflächen oder Rasengittersteine werden mit 30% berücksichtigt.

             

            Woher weiß ich, wohin die Teilfächen auf dem Grundstück entwässern?

            Am besten lässt sich das bei Regen beobachten.

             

            Woran erkenne ich, welche Flächen an die Kanalisation angeschlossen sind?
            Informationen hierzu können Sie aus Ihren Bauunterlagen entnehmen.

             

            Ist es ein Unterschied, ob ich mittelbar oder unmittelbar in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) entwässere?
            Nein. Auch ein mittelbarer Anschluss an das Entwässerungsnetz (z. B. Ableitung über den Hof zur Straße und in den Straßenablauf (Gully) ist gleichzusetzen mit einem direkten Anschluss.


            Ist es ein Unterschied, ob mein Grundstück an einen Mischwasserkanal oder einen Niederschlagswasserkanal angeschlossen ist?
            Das Maß der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) ist entscheidend (abflusswirksame Fläche). Es spielt keine Rolle, an welche Art der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung das Grundstück angeschlossen ist.

             

            Wie wird das Gefälle auf meinem Grundstück berücksichtigt?
            Der Erhebungsaufwand für Gefälle wäre zu groß. Es wird nicht berücksichtigt.

             

            Kann ich Flächen von der öffentlichen Abwasseranlage abkoppeln?
            Grundsätzlich ja, die bauliche Maßnahme ist bei der Stadt Leonberg anzuzeigen. Es muss sichergestellt sein, dass das anfallende Regenwasser auch versickern kann. Die Versickerungsanlage muss dem Stand der Technik entsprechen (DWA-Arbeitsblatt A138: Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser, DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V.) und der Untergrund die belästigungsfreie Aufnahme und Ableitung des Oberflächenwassers ermöglichen.

             

            Wie gehen Dachflächen in die Niederschlagswassergebühr ein?
            Es wird zwischen Normaldächern und Gründächern unterschieden. Bei einem Gründach werden bei einer Substratstärke bis zu 5 cm 60% der Fläche, bei einer Substratstärke zwischen 5 cm und 15 cm 40% der Fläche und bei einer Substratstärke über 15 cm 30% der Fläche berücksichtigt.

             

            Wie gehen befestigte Flächen in die Niederschlagswassergebühr ein?
            Befestigte Flächen mit Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z.B. Kanalisation) gehen höher in die Gebührenberechnung ein, wenn es sich um wasserundurchlässige Materialien handelt. Diese werden aufgrund der eintretenden Verdunstung eines Teils des Niederschlagswassers mit 90% der Fläche berücksichtigt. Der pauschale Abzug des Niederschlagswassers aufgrund der Verdunstung stellt ein Entgegenkommen an den Gebührenzahler dar. Es werden zusätzliche Abzüge bei teildurchlässigen und stark durchlässigen Flächen gewährt. Teildurchlässige Flächen sind z.B. auf versickerungsfähigem Untergrund verlegte Pflasterbeläge. Diese Flächen werden nur mit 60% angesetzt. Stark durchlässige Flächen, wie z. B. Kies-, Splittflächen oder Rasengittersteine werden mit 30% berücksichtigt.

             

            Wie muss die versickerungsfähige Fläche beschaffen sein, damit Abzüge von der Gebühr anerkannt werden?
            Abzüge von der Gebühr werden gewährt für teildurchlässige oder stark durchlässige Flächen. Teildurchlässige Grundflächen sind z.B. Aqua-Drain-Pflaster, Pflaster auf versickerungsfähigem Untergrund (es werden 60% berücksichtigt). Stark durchlässige Grundflächen bestehen insbesondere aus Kies, Splitt, Rasengittersteinen und ähnlichen Materialien sowie Pflaster auf versickerungsfähigem Untergrund (es werden 30% berücksichtigt).

             

            Werden spätere Veränderungen der Flächen berücksichtigt?

            Ja, Änderungsmitteilungen werden berücksichtigt. Jegliche Veränderungen sind dem Tiefbauamt der Stadt Leonberg, Bahnhofstraße 7, 71229 Leonberg, schriftlich mitzuteilen.

             

             



            Fragen zur Nutzung von Anlagen zum Speichern von Niederschlagswasser

             

            Warum fließt die Nutzung einer Regentonne nicht mit in die Gebühr ein?
            Regentonnen sind ortsveränderliche Behälter, die nicht dauerhaft über das ganze Jahr genutzt werden. Relevant sind dauerhaft mit Regenwasser gespeiste und für Haus oder Garten genutzte Zisternen ab einer Größe von 2 Kubikmeter.


            Was ist, wenn das Regenwasser in Regentonnen aufgefangen wird und der Überlauf in den Garten abläuft und versickert?
            Es ist kein Anschluss an eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) vorhanden, somit besteht auch keine Gebührenrelevanz der betroffenen Fläche.

             

            Was ist eine Zisterne?

            Eine Zisterne ist ein Wasserspeicher, der ober- oder unterirdisch gelagert werden kann.

             

            Wie werden Zisternen / Regenwassernutzungsanlagen berücksichtigt?

            Hat die Zisterne keinen Überlauf zur Kanalisation, gelten alle daran angeschlossenen Flächen als nicht einleitend.
            Wenn ein Überlauf zur Kanalisation besteht, hängt deren Berücksichtigung von dem Verhältnis des Volumens der Zisterne zu der Größe der angeschlossenen versiegelten Flächen und von der Nutzung des aufgefangenen Niederschlagswasser ab. Zisternen werden ab einem Mindestinhalt von zwei Kubikmetern berücksichtigt. Die Berücksichtigung ist zusätzlich davon abhängig, ob die Zisterne ein Retentionsvolumen hat. Das Retentionsvolumen ist das Volumen, das eine Zisterne zusätzlich oder alleinig aufweist, um einen maximal zu erwartenden Zufluss zwischenzuspeichern und mit einer Abflussrate, die kleiner ist als die Zuflussrate, wieder abzugeben.

            Zisternen mit einem Fassungsvermögen von mindestens 2 m³ ohne Retentionsvolumen werden wie folgt Gebühren mindernd berücksichtigt:

             

            • Bei einer Nutzung für die Gartenbewässerung werden pro 1 m³ Zisternenvolumen 5 m² der angeschlossenen Fläche abgezogen.
            • Wird das Regenwasser der Zisternen im Privathaushalt genutzt und damit Schmutzwasser erzeugt, so werden pro 1 m³ Zisternenvolumen 15 m² der angeschlossenen Fläche abgezogen.

            Zisternen mit einem Fassungsvermögen von mindestens 2 m³ mit Retentionsvolumen werden wie folgt Gebühren mindernd berücksichtigt:
            • Bei einer Nutzung für die Gartenbewässerung werden pro 1 m³ Zisternenvolumen 15 m² der angeschlossenen Fläche abgezogen.
            • Wird das Regenwasser der Zisternen im Privathaushalt genutzt und damit Schmutzwasser erzeugt, so werden pro 1 m³ Zisternenvolumen 25 m² der angeschlossenen Fläche abgezogen.

            Für die Planung und den Bau von Regenwassernutzungsanlagen ist die DIN 1989, Teil 1 zu berücksichtigen (http://www.rewalux.com/ratgeber/index.htm?best.htm).

             

            Was ist ein Retentionsvolumen?
            Das Retentionsvolumen ist das Volumen, das eine Zisterne zusätzlich oder alleinig aufweist, um einen maximal zu erwartenden Zufluss zwischenzuspeichern und mit einer Abflussrate, die kleiner ist als die Zuflussrate, wieder abzugeben.
            Vom Vorhandensein eines Retentionsvolumens hängt die Berücksichtigung einer Regenwasserzisterne ab.
              

            Favoriten