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Historische Leonberger Altstadt © Vilja Staudt
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Sühneverfahren

Ziel des Sühneversuchsverfahrens ist neben der Vermeidung übereilter Privatklagen auch die Wahrung des Friedens innerhalb der Kommunen. Nicht zuletzt besteht diese Regelung in § 380 der Strafprozessordnung (StPO) auch im Interesse der Streitenden selbst. Sie dient dazu, ihnen unnötigen Ärger und oft erhebliche Kosten zu ersparen. In der Sühneverhandlung sollen die beiden Parteien in einem gemeinsamen Gespräch einer Versöhnung zugeführt werden.

In den folgenden Fällen ist die Durchführung eines Sühneversuchs vor Erhebung einer Privatklage zwingend vorgeschrieben:

  • Hausfriedensbruch
  • leichte vorsätzliche Körperverletzung
  • Bedrohung
  • Sachbeschädigung
  • Verletzung des Briefgeheimnisses
  • Beleidigung - dazu gehören auch die üble Nachrede, die Verleumdung, die politische üble Nachrede und Verleumdung, die
    Verunglimpfung Verstorbener

Das Sühneverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet. Den Antrag kann nur der/die Verletzte selbst stellen, er/sie kann - muss aber nicht - sich von einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin vertreten lassen. Die Durchführung eines Sühnetermins ist nur möglich, wenn beide Streitparteien ihren Wohnsitz in der selben Kommune haben.

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