In den folgenden Fällen ist die Durchführung eines Sühneversuchs vor Erhebung einer Privatklage zwingend vorgeschrieben:
Das Sühneverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet. Den Antrag kann nur der/die Verletzte selbst stellen, er/sie kann - muss aber nicht - sich von einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin vertreten lassen. Die Durchführung eines Sühnetermins ist nur möglich, wenn beide Streitparteien ihren Wohnsitz in der selben Kommune haben.