Das Ordnungswidrigkeiten-Portal ist eine Plattform, die natürlichen und juristischen Personen die Möglichkeit bietet, sich zu einem Ordnungswidrigkeiten-Verfahren zu äußern.
Anmeldung erforderlich
Betroffene Personen erhalten dazu mit dem zugesandten Bescheid individuelle Zugangsdaten.
Wenn Sie mit einem Bußgeldbescheid nicht einverstanden sind, können Sie Einspruch gegen ihn einlegen.
Dies müssen Sie schriftlich tun und den Einspruch zusätzlich unterschreiben, damit er gültig ist.
Richten Sie Ihren Einspruch an die Bußgeldstelle der Stadtverwaltung Leonberg. Der Versand kann sowohl auf dem Postweg als auch per Telefax erfolgen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Augenblick des Eingangs bei der Stadtverwaltung.
Alternativ können Sie auch zur Bußgeldstelle kommen und Ihren Einspruch dort zur Niederschrift aufnehmen lassen. Dann schreibt die Bußgeldstelle Ihren Einspruch für Sie auf.
Es empfiehlt sich, einen Einspruch zu begründen. Damit wird die Bußgeldstelle in die Lage versetzt, den gesamten Sachverhalt neu zu bewerten und eine neue Entscheidung zu treffen.
Ändert die Bußgeldstelle den Bußgeldbescheid nicht, weil sie weiterhin von der Verantwortlichkeit des Betroffenen ausgeht, gibt sie das Verfahren an das Amtsgericht Leonberg ab, wo in einer öffentlichen Hauptverhandlung alle Tatumstände mündlich erörtert werden.
Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids eingelegt werden. Achtung: Diese Frist beginnt auch dann zu laufen, wenn der Empfänger (Adressat) des Bußgeldbescheids nicht in seiner Wohnung angetroffen wird und der Bußgeldbescheid daher bei der Post für ihn zur Abholung hinterlegt wird.
Falls Sie diese Frist ohne eigenes Verschulden versäumen (z.B. wegen Urlaub oder Krankheit), dann können Sie innerhalb von einer Woche nach Wegfall des Hindernisses einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei der Bußgeldstelle stellen. Dabei müssen Sie entsprechende Nachweise vorlegen.
Eine Verwarnung wird schriftlich an den Empfänger übersandt.
Wird das Verwarnungsangebot nicht bezahlt und der Empfänger der Verwarnung kann vor Eintritt der Verfolgungsverjährung (3 Monate) nicht ermittelt werden oder diese Ermittlungen erfordern einen unangemessenen Aufwand, so führt dies zur Einstellung des Verfahrens.
Gleichzeitig werden dem Empfänger der Verwarnung aber die Verfahrenskosten auferlegt. Der Umstand, dass ein Empfänger einer Verwarnung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, weil er Familienangehörige nicht belasten möchte, schützt nach der Rechtsprechung nicht vor der Kostenfolge.
Der Kostenbescheid kann angefochten werden mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Der Antrag muss schriftlich an die Bußgeldstelle gerichtet werden.
Der Versand kann sowohl auf dem Postweg als auch per Telefax erfolgen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Augenblick des Eingangs bei der Stadtverwaltung.
Es ist auch möglich, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung persönlich bei der Bußgeldstelle zur Niederschrift aufnehmen zu lassen. Telefonische Anträge sieht das Gesetz nicht vor.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung führt zur Überprüfung des Sachverhalts. Kommt die Rücknahme des Kostenbescheids nicht in Betracht, wird das Verfahren an das Amtsgericht Leonberg abgegeben. Es findet aber keine öffentliche Hauptverhandlung statt, sondern das Gericht entscheidet durch Beschluss über den Antrag.
Ein Fahrverbot gilt für einen Monat, wobei hier das Datum der Abgabe des Führerscheins ausschlag gebend ist.
Beispiel:
Abgabe des Führerscheins: 07.03.2019
Ablauf des Fahrverbots: 06.04.2019 - 24 Uhr
Im Regelfall ist ein Fahrverbot nach vier Monaten anzutreten.
Konkret: Der Bußgeldbescheid wird zugestellt, nach 14 Tagen rechtskräftig und nach 4 Monaten muss spätestens der Führerschein abgegeben werden.
Beispiel:
Zustellung Bußgeldbescheid: 05.05.2019
Rechtskraft (nach 14 Tagen): 20.05.2019
letzter Tag (bei Viermonatsfrist) der Abgabe: 19.09.2019
Der Führerschein kann aber auch sofort nach Erhalt des Bußgeldbescheides abgegeben werden, wenn ein Rechtsmittelverzicht (siehe Formular im Kasten "Dokumente") erbracht wird.
Eine 4 Monatsfrist wird nicht eingeräumt, wenn in den letzten 2 Jahren bereits ein Fahrverbot verhängt wurde.
Wenn Sie als Privatperson eine Parkordnungswidrigkeit festgestellt haben, dürfen Sie diese zur Anzeige bringen. Schicken Sie uns dazu das vollständig ausgefüllte Formular zurück. Beachten Sie dabei bitte die Hinweise zur Privatanzeige (siehe auch Formular und Hinweise im Kasten "Dokumente").
Formular Privatanzeige einer Parkordnungswidrigkeit (PDF)
Hinweise zur Privatanzeige einer Parkordnungswidrigkeit (PDF)