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Historische Leonberger Altstadt © Vilja Staudt
Seiteninhalt

Schädlingsbekämpfung

Eichenprozessionsspinner

Fuchsbandwurm

Rattenbefall

  • Rattenbefall auf einem Privatgrundstück
    Verpflichtet zur Rattenbekämpfung ist der Grundstückseigentümer, gegen den eine Anordnung nach § 17 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes gerichtet wurde. Die Anordnung besteht in der Verpflichtung des Grundstückseigentümers, eine Rattenbekämpfung voruzunehmen. Zuständig für den Erlass einer entsprechenden Anordnung ist das Ordnungsamt.


  • Rattenbekämpfung in der Kanalisation
    Die Stadt Leonberg nimmt in der Kanalisation jährlich eine Rattenbekämpfung vor. Zuständig ist das Tiefbauamt.



Weitere Informationen


Das Service-Portal des Landes Baden-Württemberg hält unter http://www.service-bw.de weitere Informationen zu diesem Stichwort für Sie bereit.

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