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Der kleine Fuchsbandwurm - ein Merkblatt des Regierungspräsidiums Stuttgart, Landesgesundheitsamt
Rattenbefall
Rattenbefall auf einem Privatgrundstück Verpflichtet zur Rattenbekämpfung ist der Grundstückseigentümer, gegen den eine Anordnung nach § 17 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes gerichtet wurde. Die Anordnung besteht in der Verpflichtung des Grundstückseigentümers, eine Rattenbekämpfung voruzunehmen. Zuständig für den Erlass einer entsprechenden Anordnung ist das Ordnungsamt.
Rattenbekämpfung in der Kanalisation Die Stadt Leonberg nimmt in der Kanalisation jährlich eine Rattenbekämpfung vor. Zuständig ist das Tiefbauamt.
Weitere Informationen
Das Service-Portal des Landes Baden-Württemberg hält unter http://www.service-bw.de weitere Informationen zu diesem Stichwort für Sie bereit.