Kunden der Stadtwerke Leonberg, die ihren Garten bewässern, können sich einen gesonderten Zwischenzähler (Flügelradzähler Q 3 = 4 bzw. alte Bezeichnung QN 2,5) einbauen lassen, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht und von den Stadtwerken Leonberg plombiert wird.
Die über diesen Zwischenzähler gemessene Frischwassermenge, die nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurde, ist direkt von der Abwassergebühr ausgenommen, gem. § 40 der Abwassersatzung der Stadt Leonberg.
Zusätzlicher Zählerplatz
Damit der regelmäßige Austausch des Zwischenzählers nach den eichrechtlichen Vorschriften durch die Stadtwerke Leonberg erfolgen kann, muss ein zusätzlicher Zählerplatz gem. DIN 1988 errichtet werden.
Der erste Austausch des Zwischenzählers erfolgt zeitgleich mit dem nächsten Austausch des Hauswasserzählers, spätestens jedoch mit Ablauf der nach dem Eichgesetz vorgeschriebenen Eichfrist (6 Jahre).
Leitungsverlauf
Der Leitungsverlauf der Gartenleitung muss erkennbar sein, es dürfen keine Abnahmestellen daran angeschlossen sein, welche das entnommene Wasser dem Abwassernetz zuführen (z.B. Ausgussbecken).
Einbau
Der Einbau des Zwischenzählers erfolgt durch ein fachlich geeignetes Installationsunternehmen auf eigene Kosten des Grundstückseigentümers.
Anzeigepflicht
Der erstmalige Einbau ist den Stadtwerken Leonberg innerhalb von 2 Wochen anzuzeigen. Danach erfolgt die Setzung der Plombe und die Abnahme des Zählers durch die Stadtwerke Leonberg, gem. § 40 (2) der Abwassersatzung der Stadt Leonberg.
Zählerstände
Der Zählerstand ist den Stadtwerken Leonberg jährlich mit der Ablesekarte mitzuteilen.
Gebühr für Zähler
Für die Abnahme incl. Plombierung, Erfassung, Verwaltung und Abrechnung eines Zwischenzählers wird eine Zählergebühr in Höhe von 24,00 EUR im Jahr erhoben, gem. § 36 (2) und § 41 a (1) der
Abwassersatzung der Stadt Leonberg.