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Lkw-Durchfahrtsverbot

In vielen Städten herrscht häufig an stark befahrenen Hauptverkehrsstraßen eine angespannte Belastungssituation mit Luftschadstoffen. Mit unterschiedlichsten Maßnahmen (z.B. Förderung ÖPNV, Ausweisen von Umweltzonen, Aufbringen von Feinstaubkleber, usw.) versuchen die zuständigen Behörden schon seit Jahren, diese Belastung im Sinne eines Gesundheitsschutzes für die Bevölkerung zu verringern.

Nachdem ein Lkw im Mittel etwa das Zehnfache an Schadstoffen (PM10 und NOX) wie ein Pkw emittiert, trägt der Schwerverkehr trotz oftmals geringer Verkehrsanteile relevant zu den hohen Schadstoffbelastungen an Hauptverkehrsstraßen bei. Daher sind Maßnahmen zur Luftreinhaltung auch in diesem Verkehrsbereich unumgänglich.

Von Seiten des Regierungspräsidiums Stuttgart wurde im Luftreinhalteplan zum 01.12.2011 ein ganzjähriges LKW-Durchfahrtsverbot (ab 3,5t, Lieferverkehr frei) in der Kernstadt Leonberg festgesetzt. Um Verlagerungseffekte zu vermeiden beinhaltet das Durchfahrtsverbot die Leonberger Teilorte Höfingen und Gebersheim sowie die Kernstadt Ditzingen einschließlich des Teilorts Hirschlanden. Die Teilorte Silberberg und Warmbronn sowie die Südrandstraße und die Autobahnen A 8 / A 81, die als Umfahrungsstrecken für Leonberg dienen, sind davon ausgenommen.

Auch nach Aufhebung der Umweltzonen zum 01.01.2024 durch das Regierungspräsidium Stuttgart bleibt das LKW- Durchfahrtsverbot weiterhin bestehen.

Abgrenzungsplan (PDF)



Für den Lkw-Verkehr hat das folgende Auswirkungen:

Innerhalb der Lkw-Durchfahrtsverbotszone mit Lkw zu erbringende Dienstleistungen (z.B. Anlieferung, Abholung, Bau-/Handwerkerarbeiten, Ausbildungsfahrten von Lkw-Fahrschulen usw.) gelten als Liefertätigkeit.

Auch die Rückfahrt nach erfolgter Lieferung mit leerem Lkw innerhalb der Zone zum Firmenstandort ist selbstverständlich noch eine Liefertätigkeit.

Verboten ist dagegen die bloße Durchfahrt durch diese Zone, um etwa ein außerhalb der Zone liegendes Fahrtziel auf kürzerem Wege und schneller zu erreichen. Alle Lkw, die kein Ziel in der Lkw-Durchfahrtsverbotszone haben, müssen diese Zone meiden und umfahren sie (im Idealfall auf der Autobahn A 81/A8). Dies gilt auch im Staufall auf der Autobahn, außer die Polizei leitet den Verkehr aus.

Die Nichtbeachtung des Durchfahrtverbots stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 41 Abs. 2 StVO dar. 


Weitere Informationen:

Weitere Informationen finden Sie unter dem Stichwort Luftreinhaltung.

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