In Deutschland besteht Gewerbefreiheit. Jede natürliche oder juristische Person darf ein Gewerbe ausüben.
Ist der oder die Gewerbetreibende aber unzuverlässig, kann die Behörde die Gewerbeausübung ganz oder teilweise verbieten:
Diese Maßnahmen dienen dem Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten.
Hinweis: Die Untersagung des Gewerbes ist die schärfste Maßnahme. Zuvor kann die Behörde Sie abmahnen oder Auflagen für die Ausübung des Gewerbes bestimmen.
Hinweis: Bei juristischen Personen (z.B. GmbH) kommt es für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit auf die vertretungsberechtigten Personen an.
Als unzuverlässig für ein Gewerbe gelten Sie beispielsweise in folgenden Fällen:
Die untere Verwaltungsbehörde
Untere Verwaltungsbehörde ist, je nach Betriebssitz des ausgeübten Gewerbes, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
In den meisten Fällen beginnt die Behörde aufgrund von Hinweisen Dritter mit den Ermittlungen. Die Hinweise kommen beispielsweise von
Hinweis: Die Behörde muss auch anonymen Hinweisen nachgehen.
Leitet die Behörde ein Verfahren zum Widerruf Ihrer Gewerbeerlaubnis oder zur Gewerbeuntersagung ein, erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung und Begründung.
Die Behörde ermittelt, ob Tatsachen bestehen, die Ihre Unzuverlässigkeit begründen. Sie kann auch Stellungnahmen der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer einholen. Anschließend können Sie sich selbst zum Sachverhalt äußern.
Untersagt die Behörde die Gewerbetätigkeit, trägt sie dies im Gewerbezentralregister ein.
Die Behörde kann das Verfahren aussetzen oder einstellen, wenn
Ist die Untersagung rechtskräftig, können Sie die Wiederaufnahme dieser gewerblichen Tätigkeit frühestens nach einem Jahr beantragen. Nur wenn besondere Gründe vorliegen, kann die Behörde die Wiederaufnahme früher erlauben.
Keine
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung der Gemeinde oder der Gebührenverordnung des Landratsamts.
Unterschiedlich, in den meisten Fällen mehr als ein halbes Jahr
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 20.10.2017 freigegeben.