Aufgrabungen im öffentlichen Verkehrsraum bedürfen grundsätzlich einer Erlaubnis. Eine Sonderform stellen Aufgrabungen nach dem Telekommunikationsgesetz dar. Für diese gelten besondere Regeln.
Genehmigungsbedürftige Arbeiten sind zum Beispiel:
Wickeln Sie Aufgrabungen nach § 127 (1) i. V. m. § 125 (2) Telekommunikationsgesetzes (TKG) wie folgt ab:
Bei den Aufgrabungen, die keine Zustimmung nach § 127 (1) TKG erfordern (z.B. Aufgrabungen zum Zweck einer Störungsbeseitigung, Wartungsarbeiten), sind lediglich eine Baubeginn- sowie eine Fertigstellungsanzeige erforderlich (siehe Punkt 3 und 4).
Der Bund überträgt die Nutzungsberechtigung nach §125 (2) TKG durch die Bundesnetzagentur auf Antrag an die Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien. Die hiermit erteilte Nutzungsberechtigung endet, wenn der Nutzungsberechtigte nicht mehr über die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit verfügt (§ 125 (3) TKG).
Neben dem Grundsatz "Telekommunikationslinien sind so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen (§ 126 TKG)" sind die ordentliche Beantragung einer Zustimmung (s.o.) und die notwendigen Meldungen zur Baubeginn- und Fertigstellungsanzeige ein Beweis der erforderlichen Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit. Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften kann eine Beendigung der Nutzungsberechtigung zur Folge haben.