Seiteninhalt

Wahl der Schöffinnen und Schöffen 2023

In diesem Jahr werden wieder ehrenamtliche Schöffinnen und Schöffen sowie Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt.

Aufgabe der Stadt Leonberg ist es dabei, dem Amtsgericht Leonberg eine bestimmte Anzahl geeigneter Personen für die Schöffenwahl in allgemeinen Strafsachen gegen Erwachsene vorzuschlagen. Eine Wahlkommission des Amtsgerichts wählt dann aus diesen Vorschlägen die Schöffinnen und Schöffen. Interessierte deutsche Staatsangehörige zwischen 25 und 69 Jahren (Stichtag 01.01.2024), die in Leonberg wohnen, können sich für dieses Amt zur Verfügung stellen.

Hinweis vom 16. März 2023

Die Bewerbungsfrist ist abgelaufen. Wir freuen uns sehr, dass mehr als 100 Bewerbungen eingegangen sind.

Zum weiteren Ablauf

Die Präsidenten der Landgerichte teilen den Amtsgerichten und Kommunen die Anzahl der in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen mit. Der Gemeinderat der Stadt Leonberg entscheidet bis spätestens 23. Juni 2023, welche Personen auf die Vorschlagsliste für die Schöffenwahl kommen.

In diese Vorschlagsliste kann, nach Ankündigung im Amtsblatt, eine Woche lang öffentlich Einsicht genommen werden. Innerhalb der Woche danach besteht die Möglichkeit, Einspruch gegen Personen auf der Vorschlagsliste einzulegen.

Nach Ablauf der Einspruchsfrist wird die Vorschlagsliste beim Amtsgericht eingereicht. Der Auswahlprozess durch den Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht und anschließend beim Landgericht muss bis spätestens 10. November 2023 abgeschlossen sein.

Die nächste Amtszeit startet am 01.01.2024 und endet am 31.12.2028.


Aufgaben und Anforderungen

Die Aufgabe von Schöffen ist es, zusammen mit einem Berufsrichter ein gerechtes Urteil zu fällen.

Folgende Fähigkeiten und Eigenschaften sind gefragt:

  • Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Urteilsvermögen
  • Soziales Verständnis
  • Menschenkenntnis und Einfühlungsvermögen
  • Berufliche Erfahrung
  • Logisches Denkvermögen und Intuition
  • Gerechtigkeitssinn
  • Vorurteilsfrei auch in extremen Situationen
  • Kommunikations- und Dialogfähigkeit
  • Durchsetzungsvermögen
  • Erzieherische Befähigung und Erfahrung in der Jugenderziehung bei Jugendschöffinnen und Schöffen

Darüber hinaus müssen Schöffinnen und Schöffen gesundheitlich in der Lage sein, auch mehrstündigen Verhandlungen aufmerksam zu folgen.


Ausschlussgründe


  • Personen, die zu einer Freiheitsstrafe - auch auf Bewährung - von mehr als 6 Monaten bestraft wurden,
  • Personen, gegen die ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur  Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
  • Personen denen die Bekleidung öffentlicher Ämter infolge Richterspruch entzogen wurde,
  • Personen, die nicht über ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache verfügen um das Amt einer Schöffin / eines Schöffen wahrnehmen zu können,
  • Personen, die insolvent sind oder eine Vermögensauskunft abgegeben haben,
  • Personen, die hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeitende des Staatssicherheitsdienstes der DDR waren,
  • Personen, die bereits einen Justizberuf ausüben, z.B. im Vollzugs-/Vollstreckungsdienst oder bei Gericht / der Staatsanwaltschaft oder als Bewährungs-/Gerichtshelfer / Bewährungs-/Gerichtshelferin,
  • Religionsdiener (z.B. Pfarrer*innen, Diakonie) und Ordensleute,
  • Personen, die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben (vgl. § 44a Deutsches Richtergesetz).

Weitere Informationen finden Sie unter www.schoeffen.de sowie www.schoeffenwahl.de.