Am 1. Juli tritt die vom Gemeinderat beschlossene Katzenschutzverordnung für Leonberg in Kraft. Sie soll freilebende Katzen in Leonberg besser vor Schmerzen, Leiden oder Schäden schützen. Die Verordnung ist im Ortsrecht unter der Ziffer 1105 aufgeführt.
Durch die Katzenschutzverordnung sollen freilebende Katzen ohne Halter in Leonberg geschützt werden. | © Pixabay
Freilebende Katzen ohne Halter sind in Leonberg verschiedenen Gefahren und Risiken ausgesetzt. Sie sind anfällig für verschiedene Krankheiten wie Katzenschnupfen, Katzenseuche, Tollwut und FIV (Katzen-AIDS). Zudem können sie leicht von Parasiten wie Flöhen, Zecken und Würmern befallen werden, die ihre Gesundheit weiter beeinträchtigen.
Ohne einen Halter erhalten freilebende Katzen selten die nötige tierärztliche Versorgung. Impfungen, Entwurmungen und medizinische Behandlungen bleiben oft aus, was ihre Anfälligkeit für Verletzungen, Krankheiten und deren Übertragung erhöht. Ohne Kastration vermehren sich freilebende Katzen unkontrolliert. Dies führt zu einer Überpopulation, was den Kampf um knappe Ressourcen wie Nahrung und Unterschlupf verstärkt. Zudem können trächtige Katzen und ihre Jungen ohne Schutz und Versorgung leicht sterben.
Durch die Katzenschutzverordnung, die am 1. Juli in Kraft tritt, sollen freilebende Katzen in Leonberg vor Schmerzen und Schäden geschützt werden. Dafür kann die Stadt beziehungsweise der von ihr beauftragte Tierschutzverein eine freilebende Katze kennzeichnen, registrieren und kastrieren lassen. Nach der Kastration wird die Katze wieder an der Stelle freigelassen, an der sie aufgegriffen wurde.
Wer eine Katze mit Freigang hält, muss diese kastrieren und mittels Mikrochips oder Ohrtätowierung kennzeichnen und registrieren. Von der Kastrationspflicht können auf Antrag durch die Stadt Ausnahmen zugelassen werden.
Ist eine Halterkatze nicht kastriert, nicht gekennzeichnet und nicht registriert und kann ihre Halterin oder ihr Halter nicht innerhalb von 48 Stunden identifiziert werden, kann die Stadt die Kastration auf Kosten der Katzenhalterin oder des Katzenhalters durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt durchführen lassen. Nach der Kastration wird die Katze wieder an der Stelle freigelassen, an der sie aufgegriffen wurde.