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Historische Leonberger Altstadt © Vilja Staudt
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11.08.2021

Grundsteuer wird zum Jahresbeginn 2025 reformiert 

Die Grundsteuer wird zum 1. Januar 2025 reformiert. Dann gilt auch ein neuer Zahlbetrag für alle Grundstücksbesitzer. In den letzten Jahren hat die Reform der Grundsteuer für einige Schlagzeilen gesorgt. Weshalb wird die Grundsteuerreform erforderlich? Wie ist der zeitliche Ablauf? Und welche Auswirkungen hat die Grundsteuerreform auf Sie als Grundsteuerpflichtige? Alle wichtigen Informationen finden Sie nachfolgend zusammengefasst.

Grundsteuer (Foto: Pixabay)

Grundsteuer (Foto: Pixabay)

 

Warum eine Grundsteuerreform?

Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 entschieden, dass die Vorschriften zur Einheitsbewertung nicht mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz vereinbar sind. Der Gesetzgeber war verpflichtet worden bis 31.12.2019 eine Neuregelung zu verabschieden. Im Herbst 2019 wurde von Bundestag und Bundesrat die Grundsteuerreform auf den Weg gebracht.

Das Land Baden-Württemberg hat ein eigenes Bewertungsmodell aufgestellt. Das Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) wurde im November 2020 vom Landtag beschlossen und ist anschließend in Kraft getreten.

Vereinbarkeit der zugrundeliegenden Einheitsbewertung mit dem Grundgesetz

Durch die Reform soll die Grundsteuer im Einklang mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und damit mit dem Grundgesetz neu geregelt werden. Durch die Neuregelung soll die Grundsteuer außerdem gerecht sein. Dabei ist Aufkommensneutralität ein weiteres gesetztes Ziel, das heißt die Gemeinden erzielen durch die Gesetzesänderung keinen Gewinn, da die Gesamtsumme der Grundsteuer gleichbleiben soll. Für den einzelnen Grundsteuerpflichtigen werden sich aber Änderungen ergeben.

Zeitpunkt der Änderungen für Grundsteuerpflichtige

Bis einschließlich dem Kalenderjahr 2024 wird die Grundsteuer wie bisher erhoben. Für die Grundsteuerpflichtigen bedeutet dies, dass eine Änderung der Grundsteuerhöhe nur dann erfolgt, wenn sich Grundsteuermessbetrag oder Hebesatz ändern.

Derzeit sind in Leonberg folgende Hebesätze festgesetzt:

  • Grundsteuer A in Höhe von 300 v.H.
  • Grundsteuer B in Höhe von 445 v.H.

Auch über den 1. Januar 2025 hinaus wird es die Grundsteuer A und die Grundsteuer B geben. Beide Grundsteuern werden auch weiterhin über ein zwischen Finanzamt und Kommune aufgeteiltes Verwaltungsverfahren festgesetzt. Des Weiteren bleibt der vom Finanzamt festgesetzte Grundsteuermessbetrag weiterhin Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Kommune.

Grundsteuerreform verläuft über Jahre verteilt in mehreren Stufen

Die Grundsteuerreform wird ein über Jahre andauerndes Verfahren durchlaufen. Derzeit läuft in einer ersten Stufe die Feststellung der Bodenrichtwerte durch die Gutachterausschüsse zum Stichtag 1. Januar 2022. Die Erhebung ist bis zum 30. Juni 2022 abzuschließen. Die Bodenrichtwerte sind dann im Internet unter www.bodenrichtwerte-boris.de zu veröffentlichen.

Auf dieser Basis werden die Finanzämter dann in einer zweiten Stufe die Grundsteuerwerte ermitteln. Für die Ermittlung des Grundsteuerwerts durch das Finanzamt ist vorab von allen Grundsteuerpflichtigen eine Erklärung über den Bodenrichtwert und die Größe eines Grundstücks abzugeben. Die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung erfolgt voraussichtlich durch eine allgemeine Bekanntmachung und nicht durch schriftliche Aufforderung an die einzelnen Grundsteuerpflichtigen. Die Erklärung ist grundsätzlich elektronisch abzugeben. Die Pflicht zur Abgabe beginnt im zweiten Halbjahr 2022.

Die neuen Hebesätze für die Grundsteuer A und Grundsteuer B können frühestens Mitte 2024 kalkuliert werden. Die neuen Hebesätze sind dann mit der Haushaltssatzung für das Jahr 2025 festzusetzen und zu beschließen. Erst dann steht der neue Zahlbetrag für Sie als Grundsteuerpflichtige fest.

 

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