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Historische Leonberger Altstadt © Vilja Staudt
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Aufgrabungsgenehmigung

Aufgrabungen im öffentlichen Verkehrsraum bedürfen grundsätzlich einer Erlaubnis. Eine Sonderform stellen Aufgrabungen nach dem Telekommunikationsgesetz dar. Für diese gelten besondere Regeln.

Aufgrabungen im öffentlichen Verkehrsraum


Alle Aufgrabungen im öffentlichen Verkehrsraum bedürfen nach § 16 StrG einer Erlaubnis. Hierfür stellen Sie bitte einen Antrag bei der Straßenbaubehörde im Tiefbauamt der Stadt Leonberg:


Genehmigungsbedürftige Arbeiten sind zum Beispiel:

  • Aufgrabungen für Hausanschlüsse der Ver- und Entsorgungsleitungen eines Grundstückes, die im öffentlichen Verkehrsraum herzustellen sind - auch bei Störungsbeseitigungsarbeiten
     
  • Veränderungen von Hofeinfahrten bzw. Neubau von Stellplätzen (Gehweg- und Bordsteinabsenkung)

  • Aushub des Arbeitsraums (Arbeiten unterhalb der Erdoberfläche - Gräben- und Grubenaushub im privaten Grundstück), in dem ein Teil der öffentlichen Verkehrsfläche (Fahrbahn, Gehweg etc.) in Anspruch genommen wird oder eine Böschungsrutschung entstehen kann

  • alle anderen Aufgrabungen und Veränderungen im öffentlichen Verkehrsraum

Aufgrabungen nach dem Telekommunikationsgesetz

Wickeln Sie Aufgrabungen nach § 127 (1) i. V. m. § 125 (2) Telekommunikationsgesetzes (TKG) wie folgt ab:

  1. Legen Sie der Straßenbaubehörde die Nutzungsberechtigung für öffentliche Verkehrswege vor (z.B. als PDF-Datei).

  2. Für die Verlegung oder die Änderung von Telekommunikationslinien benötigen Sie die schriftliche oder elektronische Zustimmung der Straßenbaubehörde im Tiefbauamt als Träger der Wegebaulast. Diese Zustimmung nach § 127 (1) TKG beantragen Sie vor Baubeginn mit dem folgenden Formular:




  3. Nach Erhalt der Zustimmung und unmittelbar vor Baubeginn senden Sie die Baubeginnanzeige an die Straßenbaubehörde im Tiefbauamt. Verwenden Sie hierfür dieses Formular:




  4. Nach endgültiger Wiederherstellung der Straße, des Weges oder des Platzes senden Sie die Fertigstellungsanzeige an die Straßenbaubehörde im Tiefbauamt. Nutzen Sie hierfür folgende Formular:





Hinweis

Bei den Aufgrabungen, die keine Zustimmung nach § 127 (1) TKG erfordern (z.B. Aufgrabungen zum Zweck einer Störungsbeseitigung, Wartungsarbeiten), sind lediglich eine Baubeginn- sowie eine Fertigstellungsanzeige erforderlich (siehe Punkt 3 und 4).


Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften kann Folgen haben

Der Bund überträgt die Nutzungsberechtigung nach §125 (2) TKG durch die Bundesnetzagentur auf Antrag an die Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien. Die hiermit erteilte Nutzungsberechtigung endet, wenn der Nutzungsberechtigte nicht mehr über die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit verfügt (§ 125 (3) TKG).

Neben dem Grundsatz "Telekommunikationslinien sind so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen (§ 126 TKG)" sind die ordentliche Beantragung einer Zustimmung (s.o.) und die notwendigen Meldungen zur Baubeginn- und Fertigstellungsanzeige ein Beweis der erforderlichen Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit. Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften kann eine Beendigung der Nutzungsberechtigung zur Folge haben.


Rechtsgrundlagen nach Straßengesetz und Telekommunikationsgesetz


Straßengesetz für Baden Württemberg (StrG)
Eine Aufgrabung im öffentlichen Verkehrsraum ist eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer Straße (Sondernutzung). Eine solche Sondernutzung bedarf nach § 16 (1) StrG der Erlaubnis der örtlich zuständigen Straßenbaubehörde. Zuwiderhandlungen stellen nach § 54 StrG eine Ordnungswidrigkeit dar und werden entsprechend geahndet.
 
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Für die Verlegung oder die Änderung von Telekommunikationslinien ist nach § 127 (1) TKG die schriftliche oder elektronische Zustimmung des Trägers der Wegebaulast erforderlich.

Strafgesetzbuch (StGB)
Eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs wird nach § 315b StGB als Straftat behandelt und mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet.

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